§ 26 Abs 1 FSG in der Fassung der 7. Führerscheingesetz-Novelle ist so zu verstehen, dass auch einer Person, die eine Übertretung nach § 99 Abs 1a StVO begangen hat, die Lenkberechtigung jedenfalls für die Dauer von einem Monat zu entziehen ist, falls sie aber bei der Begehung dieser ...
§ 29 Abs 2 StVO umfasst nicht auch weitere "Tätigkeiten", etwa die Begleitung zu einem "Zielort"
Der (mangelhafte) technische Zustand muss beim gelenkten Fahrzeug selbst vorliegen ("dessen") und nicht etwa (bloß) bei einem von diesem gezogenen Anhänger
Es ist der Behörde freigestellt, zu entscheiden, welches von mehreren rechtswidrig abgestellten Fahrzeugen zu entfernen ist, wenn durch mehrere abgestellte Fahrzeuge der Verkehr beeinträchtigt wird
Differiert der Aufstellungsort eines Straßenverkehrszeichens von der getroffenen Verordnungsregelung um 5 Meter, kann von einer gesetzmäßigen Kundmachung der Verordnung nicht die Rede sein
Die Regelung des § 40 Abs 5 FSG erfasst auch solche Lenkerberechtigungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erteilt worden sind
Wie aus dem Wort "insbesondere" in § 83 Abs 1 StVO zu ersehen ist, ist die in den nachfolgenden Ziffern dieser Bestimmung enthaltene Aufzählung einer wesentlichen, die Erteilung einer Bewilligung ausschließenden Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht ...
Um eine bloß befristete Eignung zum Lenken von KFZ anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar noch in ausreichendem Maß, für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass ...
§ 26 Abs 1 FSG in der Fassung der 7. Führerscheingesetz-Novelle ist so zu verstehen, dass auch einer Person, die eine Übertretung nach § 99 Abs 1a StVO begangen hat, die Lenkberechtigung jedenfalls für die Dauer von einem Monat zu entziehen ist, falls sie aber bei der Begehung dieser ...
Differiert der Aufstellungsort eines Straßenverkehrszeichens von der getroffenen Verordnungsregelung um 5 Meter, kann von einer gesetzmäßigen Kundmachung der Verordnung nicht die Rede sein
§ 29 Abs 2 StVO umfasst nicht auch weitere "Tätigkeiten", etwa die Begleitung zu einem "Zielort"
Die Regelung des § 40 Abs 5 FSG erfasst auch solche Lenkerberechtigungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erteilt worden sind
Der (mangelhafte) technische Zustand muss beim gelenkten Fahrzeug selbst vorliegen ("dessen") und nicht etwa (bloß) bei einem von diesem gezogenen Anhänger
Wie aus dem Wort "insbesondere" in § 83 Abs 1 StVO zu ersehen ist, ist die in den nachfolgenden Ziffern dieser Bestimmung enthaltene Aufzählung einer wesentlichen, die Erteilung einer Bewilligung ausschließenden Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht ...
Es ist der Behörde freigestellt, zu entscheiden, welches von mehreren rechtswidrig abgestellten Fahrzeugen zu entfernen ist, wenn durch mehrere abgestellte Fahrzeuge der Verkehr beeinträchtigt wird
Um eine bloß befristete Eignung zum Lenken von KFZ anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar noch in ausreichendem Maß, für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass ...

