Vom Lenker ist auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hinzuweisen
Für die Rechtmäßigkeit des Schuldspruches gem § 5 Abs 1 StVO ist die korrekte Anführung der Kennzeichennummer des vom Beschuldigten gelenkten Kfz nicht von Bedeutung; das Kennzeichen (so wie die Marke oder Type des Fahrzeuges) bildet auch kein wesentliches Tatbestandsmerkmal der ...
Der bloße Umstand, dass ein Führerscheinbesitzer Alkohol (wenngleich in hohen Mengen) konsumiert hat, ohne dass gleichzeitig Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit gegeben sind und ohne dass der konkrete Alkoholkonsum in einem Zusammenhang mit dem Lenken eines Kfz gestanden ist, begründet ...
Organen der Straßenaufsicht, welche für Untersuchungen mit Alkomaten besonders geschult sind, wobei sich die Schulung auch auf die Wirkungsweise, Handhabung und die zweckmäßige Anwendung der Geräte zu erstrecken hat, muss die einwandfreie Beurteilung der Frage, wieso kein brauchbares Ergebnis ...
Der Vorschrift des § 44 Abs 1 StVO ist immanent, dass die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet; dieser Vorschrift wird daher nicht Genüge getan und liegt ein Kundmachungsmangel vor, wenn der Aufstellort vom ...
Die Heranziehung von zwei Messwerten, die nicht unmittelbar aufeinander folgen, sondern zwischen denen gültige Messversuche liegen, ist nicht unzulässig; für das Zustandekommen eines gültigen nicht verfälschten Messergebnisses ist die Einhaltung der Betriebsanleitung des Messgerätes ...
Dass eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden kann, reicht für die Einschränkung (hier: Befristung und Auflage) der Gültigkeit einer Lenkberechtigung nicht aus; daher lässt sich die genannte Einschränkung der Lenkberechtigung insbesondere nicht mit einem bloßen Interesse der Behörde ...
Es kommt nicht darauf an, ob in einem anderen Verfahren der Nachweis erbracht wird, dass der Bf ein Kfz nicht gelenkt hat, weil das in Rede stehende Delikt bereits mit der Verweigerung der Vornahme der Alkomatuntersuchung vollendet ist
Vom Lenker ist auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hinzuweisen
Der Vorschrift des § 44 Abs 1 StVO ist immanent, dass die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet; dieser Vorschrift wird daher nicht Genüge getan und liegt ein Kundmachungsmangel vor, wenn der Aufstellort vom ...
Für die Rechtmäßigkeit des Schuldspruches gem § 5 Abs 1 StVO ist die korrekte Anführung der Kennzeichennummer des vom Beschuldigten gelenkten Kfz nicht von Bedeutung; das Kennzeichen (so wie die Marke oder Type des Fahrzeuges) bildet auch kein wesentliches Tatbestandsmerkmal der ...
Die Heranziehung von zwei Messwerten, die nicht unmittelbar aufeinander folgen, sondern zwischen denen gültige Messversuche liegen, ist nicht unzulässig; für das Zustandekommen eines gültigen nicht verfälschten Messergebnisses ist die Einhaltung der Betriebsanleitung des Messgerätes ...
Der bloße Umstand, dass ein Führerscheinbesitzer Alkohol (wenngleich in hohen Mengen) konsumiert hat, ohne dass gleichzeitig Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit gegeben sind und ohne dass der konkrete Alkoholkonsum in einem Zusammenhang mit dem Lenken eines Kfz gestanden ist, begründet ...
Dass eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden kann, reicht für die Einschränkung (hier: Befristung und Auflage) der Gültigkeit einer Lenkberechtigung nicht aus; daher lässt sich die genannte Einschränkung der Lenkberechtigung insbesondere nicht mit einem bloßen Interesse der Behörde ...
Organen der Straßenaufsicht, welche für Untersuchungen mit Alkomaten besonders geschult sind, wobei sich die Schulung auch auf die Wirkungsweise, Handhabung und die zweckmäßige Anwendung der Geräte zu erstrecken hat, muss die einwandfreie Beurteilung der Frage, wieso kein brauchbares Ergebnis ...
Es kommt nicht darauf an, ob in einem anderen Verfahren der Nachweis erbracht wird, dass der Bf ein Kfz nicht gelenkt hat, weil das in Rede stehende Delikt bereits mit der Verweigerung der Vornahme der Alkomatuntersuchung vollendet ist

