Die Entziehung der Lenkberechtigung ist nur für einen Zeitraum zulässig und geboten, für den schlüssig begründet werden kann, dass auf Grund bestimmter Tatsachen iSd § 7 FSG der Betreffende nicht verkehrszuverlässig ist; die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ist keine Probezeit, ...
Allgemeine Ausführungen
Auch negative verkehrspsychologische Stellungnahmen müssen nicht zwingend zu dem Gutachtensergebnis führen, dem Betreffenden fehle die gesundheitliche Eignung gem § 8 FSG
Es kommt nach § 45 Abs 4 StVO darauf an, dass ein "persönliches Interesse" an der Ausnahmebewilligung nachgewiesen wird, also ein Interesse, wonach spezifisch in der Person des Antragstellers gelegene Umstände vorliegen müssen, gerade in der Nähe des Wohnsitzes während der ...
Der bloße Verstoß gegen die Vorschriften des § 57 a KFG, ohne dass das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird, steht nicht unter Strafsanktion
Um eine bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kfz annehmen zu können, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß, noch für eine bestimmte Zeit vorhanden ...
Die Führerscheinbehörde hat in ihrer Beweiswürdigung nachvollziehbar darzulegen, ob sie auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon ausgeht, der Antragsteller sei im Besitz einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung oder ob dies ihrer Meinung nach nicht der Fall sei; ...
Es kommt nach § 45 Abs 4 StVO darauf an, dass ein "persönliches Interesse" an der Ausnahmebewilligung nachgewiesen wird, also ein Interesse, wonach spezifisch in der Person des Antragstellers gelegene Umstände vorliegen müssen, gerade in der Nähe des Wohnsitzes während der ...
Die Entziehung der Lenkberechtigung ist nur für einen Zeitraum zulässig und geboten, für den schlüssig begründet werden kann, dass auf Grund bestimmter Tatsachen iSd § 7 FSG der Betreffende nicht verkehrszuverlässig ist; die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ist keine Probezeit, ...
Der bloße Verstoß gegen die Vorschriften des § 57 a KFG, ohne dass das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird, steht nicht unter Strafsanktion
Allgemeine Ausführungen
Um eine bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kfz annehmen zu können, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß, noch für eine bestimmte Zeit vorhanden ...
Auch negative verkehrspsychologische Stellungnahmen müssen nicht zwingend zu dem Gutachtensergebnis führen, dem Betreffenden fehle die gesundheitliche Eignung gem § 8 FSG
Die Führerscheinbehörde hat in ihrer Beweiswürdigung nachvollziehbar darzulegen, ob sie auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon ausgeht, der Antragsteller sei im Besitz einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung oder ob dies ihrer Meinung nach nicht der Fall sei; ...

