Im VStG ist eine bedingte Strafnachsicht nicht vorgesehen; dieses Gesetz kennt jedoch in seinem § 21 Abs 1 die Möglichkeit, von der Verhängung einer Strafe (gänzlich) abzusehen
Keine Zuständigkeit des Anstaltsleiters für Entscheidungen über Anträge auf Gewährung eines Tischbesuches bzw auf eine Besuchsdauer von einer Stunde
Im VStG ist eine bedingte Strafnachsicht nicht vorgesehen; dieses Gesetz kennt jedoch in seinem § 21 Abs 1 die Möglichkeit, von der Verhängung einer Strafe (gänzlich) abzusehen
Keine Zuständigkeit des Anstaltsleiters für Entscheidungen über Anträge auf Gewährung eines Tischbesuches bzw auf eine Besuchsdauer von einer Stunde

