Der Umstand, dass der Beschuldigte nicht als unmittelbarer Täter, sondern als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft wird, muss bei der Umschreibung der Tat und bei der Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmung bei sonstiger Rechtswidrigkeit zum Ausdruck kommen
Das Ausmaß der noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe mag dabei auch eine Rolle spielen, das StVG enthält aber keine Bestimmungen dahingehend, dass Fluchtgefahr ab einem gewissen Ausmaß der noch zu verbüßenden Strafe anzunehmen oder nur bei besonderen Umständen nicht anzunehmen wäre
Die in einem Verfahren betreffend Übertretung der StVO erfolgte Einvernahme der Unfallbeteiligten und der Beschuldigten durch die Gendarmerie stellt - weil durch keine "Behörde" erfolgt - keine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG dar
Eine taugliche Verfolgungshandlung liegt vor, wenn die genannten Sachverhaltselemente keinen Zweifel darüber lassen, weswegen der Beschuldigte verfolgt wird, auch wenn die verletzte Verwaltungsvorschrift in der Verfolgungshandlung nicht angeführt wird
Der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, ist "klar abzugrenzen"; erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor
§ 107 Abs 1 Z 9, Z 10 und Abs 3 StVG dürfen nicht nebeneinander in Bezug auf ein und den selben Sachverhalt angewendet werden
Der Begriff der Parteienvertretung umfasst nicht bloß die Vertretung vor Behörden oder Gerichten, sondern ua auch die Vertretung eines Klienten in Rechtsangelegenheiten gegenüber Dritten im Zuge einer vor- oder nachprozessualen Korrespondenz
Die Berufungsbehörde verstößt gegen das Verschlimmerungsverbot insbesondere auch dann nicht, wenn sie im Rahmen der gem § 66 Abs 4 AVG vorzunehmenden eigenen Bewertung von Milderungs- und Erschwernisgründen trotz Wegfalls eines Erschwerungsgrundes oder Hinzutritts eines Milderungsgrundes ...
Der Umstand, dass der Beschuldigte nicht als unmittelbarer Täter, sondern als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft wird, muss bei der Umschreibung der Tat und bei der Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmung bei sonstiger Rechtswidrigkeit zum Ausdruck kommen
Der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, ist "klar abzugrenzen"; erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor
Das Ausmaß der noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe mag dabei auch eine Rolle spielen, das StVG enthält aber keine Bestimmungen dahingehend, dass Fluchtgefahr ab einem gewissen Ausmaß der noch zu verbüßenden Strafe anzunehmen oder nur bei besonderen Umständen nicht anzunehmen wäre
§ 107 Abs 1 Z 9, Z 10 und Abs 3 StVG dürfen nicht nebeneinander in Bezug auf ein und den selben Sachverhalt angewendet werden
Die in einem Verfahren betreffend Übertretung der StVO erfolgte Einvernahme der Unfallbeteiligten und der Beschuldigten durch die Gendarmerie stellt - weil durch keine "Behörde" erfolgt - keine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG dar
Der Begriff der Parteienvertretung umfasst nicht bloß die Vertretung vor Behörden oder Gerichten, sondern ua auch die Vertretung eines Klienten in Rechtsangelegenheiten gegenüber Dritten im Zuge einer vor- oder nachprozessualen Korrespondenz
Eine taugliche Verfolgungshandlung liegt vor, wenn die genannten Sachverhaltselemente keinen Zweifel darüber lassen, weswegen der Beschuldigte verfolgt wird, auch wenn die verletzte Verwaltungsvorschrift in der Verfolgungshandlung nicht angeführt wird
Die Berufungsbehörde verstößt gegen das Verschlimmerungsverbot insbesondere auch dann nicht, wenn sie im Rahmen der gem § 66 Abs 4 AVG vorzunehmenden eigenen Bewertung von Milderungs- und Erschwernisgründen trotz Wegfalls eines Erschwerungsgrundes oder Hinzutritts eines Milderungsgrundes ...

