Ein dem Strafgefangenen grundsätzlich zustehendes subjektives Recht auf Gewährung des Besuchsrechtes iSd § 93 StVG ist durch die dort genannten Voraussetzungen begrenzt
Wird dem Beschuldigten die Verletzung einer österreichischen Rechtsvorschrift zur Last gelegt, ist die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gem § 9 VStG und nicht nach deutschem Recht zu prüfen
Die Strafbarkeit eines Dauerdeliktes tritt wieder ein, wenn der Notstand wegfällt
Das sich aus § 51 Abs 6 VStG ergebende Verbot der reformatio in peius führt dazu, dass dann, wenn im Berufungsbescheid der Tatzeitraum reduziert wird - sofern nicht andere Strafzumessungsgründe heranzuziehen sind als im Erstbescheid -, nicht die gleiche Strafe verhängt werden darf wie im ...
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben
Der UVS ist gem § 51 Abs 1 VStG Berufungsinstanz (auch) im Verwaltungs(straf)verfahren hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen
Widrige Witterungsverhältnisse in Form von nicht außergewöhnlichen "Niederschlägen" sind nicht geeignet, um die Abwesenheit des Geladenen gerechtfertigt erscheinen zu lassen
Beschwerde kann frühestens am 1. Tag, nach dem die Entscheidung dem Strafgefangenen verkündet wurde, erhoben werden
Ein dem Strafgefangenen grundsätzlich zustehendes subjektives Recht auf Gewährung des Besuchsrechtes iSd § 93 StVG ist durch die dort genannten Voraussetzungen begrenzt
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben
Wird dem Beschuldigten die Verletzung einer österreichischen Rechtsvorschrift zur Last gelegt, ist die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gem § 9 VStG und nicht nach deutschem Recht zu prüfen
Der UVS ist gem § 51 Abs 1 VStG Berufungsinstanz (auch) im Verwaltungs(straf)verfahren hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen
Die Strafbarkeit eines Dauerdeliktes tritt wieder ein, wenn der Notstand wegfällt
Widrige Witterungsverhältnisse in Form von nicht außergewöhnlichen "Niederschlägen" sind nicht geeignet, um die Abwesenheit des Geladenen gerechtfertigt erscheinen zu lassen
Das sich aus § 51 Abs 6 VStG ergebende Verbot der reformatio in peius führt dazu, dass dann, wenn im Berufungsbescheid der Tatzeitraum reduziert wird - sofern nicht andere Strafzumessungsgründe heranzuziehen sind als im Erstbescheid -, nicht die gleiche Strafe verhängt werden darf wie im ...
Beschwerde kann frühestens am 1. Tag, nach dem die Entscheidung dem Strafgefangenen verkündet wurde, erhoben werden

