Die Mindeststrafe für "gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätige" gilt nicht für alle Personen, die gewerbsmäßig eine unter das AWG 2002 fallende Tätigkeit ausüben, sondern nur für gewerbsmäßig tätige Abfallsammler und Abfallbehandler
Diese Anordnung ist weder strafgesetzwidrig noch verletzt sie die Menschenwürde, der Untersuchungshäftling ist daher verpflichtet, diese Anordnung einzuhalten
Mängel schriftlicher Anbringen können gem § 13 Abs 3 AVG noch im Berufungsverfahren behoben werden; § 13 Abs 3 AVG bezieht sich nicht nur auf Formmängel, sondern auch auf inhaltliche Mängel
Die Erteilung einer "eigenverantwortlichen" Handlungsvollmacht begründet allein noch nicht die Stellung des Bevollmächtigten als verantwortlicher Beauftragter
Bei der Anordnung des Justizwachebeamten, eine bestimmte Position in der Raummitte des Verhörraumes einzunehmen, handelt es sich um eine Hilfsmaßnahme in Durchführung der Anordnung des Untersuchungsrichters, die diesem zuzurechnen und die Missachtung von diesem zu sanktionieren ist
Die Anordnung ist auch dann zu befolgen, wenn diese Weisung (dieser Befehl) mangels Anordnung der Überwachung der Gespräche inhaltlich rechtswidrig gewesen sein sollte; die Nichtbefolgung einer solchen Anordnung des Justizwachebeamten ist vielmehr tatbildmäßig iSd § 107 Abs 1 Z 10 StVG, dies ...
Die Behörde hat im Anwendungsbereich des § 9 Abs 1 VStG die Begehung der Tat durch die juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes als erwiesen anzunehmen, sodass eindeutig zu klären ist, welcher Gesellschaft (hier der GmbH oder der GmbH & Co KG) die Tat zuzurechnen ist
Eine reformatio in peius liegt dann nicht vor, wenn die Berufungsbehörde in Abänderung der rechtlichen Subsumtion das dem Beschuldigten angelastete Verhalten als zwei Verwaltungsübertretungen beurteilt, wogegen die Behörde erster Instanz vom Vorliegen nur einer Verwaltungsübertretung ...
Die Mindeststrafe für "gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätige" gilt nicht für alle Personen, die gewerbsmäßig eine unter das AWG 2002 fallende Tätigkeit ausüben, sondern nur für gewerbsmäßig tätige Abfallsammler und Abfallbehandler
Bei der Anordnung des Justizwachebeamten, eine bestimmte Position in der Raummitte des Verhörraumes einzunehmen, handelt es sich um eine Hilfsmaßnahme in Durchführung der Anordnung des Untersuchungsrichters, die diesem zuzurechnen und die Missachtung von diesem zu sanktionieren ist
Diese Anordnung ist weder strafgesetzwidrig noch verletzt sie die Menschenwürde, der Untersuchungshäftling ist daher verpflichtet, diese Anordnung einzuhalten
Die Anordnung ist auch dann zu befolgen, wenn diese Weisung (dieser Befehl) mangels Anordnung der Überwachung der Gespräche inhaltlich rechtswidrig gewesen sein sollte; die Nichtbefolgung einer solchen Anordnung des Justizwachebeamten ist vielmehr tatbildmäßig iSd § 107 Abs 1 Z 10 StVG, dies ...
Mängel schriftlicher Anbringen können gem § 13 Abs 3 AVG noch im Berufungsverfahren behoben werden; § 13 Abs 3 AVG bezieht sich nicht nur auf Formmängel, sondern auch auf inhaltliche Mängel
Die Behörde hat im Anwendungsbereich des § 9 Abs 1 VStG die Begehung der Tat durch die juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes als erwiesen anzunehmen, sodass eindeutig zu klären ist, welcher Gesellschaft (hier der GmbH oder der GmbH & Co KG) die Tat zuzurechnen ist
Die Erteilung einer "eigenverantwortlichen" Handlungsvollmacht begründet allein noch nicht die Stellung des Bevollmächtigten als verantwortlicher Beauftragter
Eine reformatio in peius liegt dann nicht vor, wenn die Berufungsbehörde in Abänderung der rechtlichen Subsumtion das dem Beschuldigten angelastete Verhalten als zwei Verwaltungsübertretungen beurteilt, wogegen die Behörde erster Instanz vom Vorliegen nur einer Verwaltungsübertretung ...

