Bei nicht ordnungsgemäß angemeldeten Versammlungen ist eine Bestrafung wegen dabei begangener Delikte nur dann zulässig, wenn sich auf Grund einer Abwägung ergibt, dass damit kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit erfolgt
§ 93 Abs 2 betrifft die Räumlichkeiten in der JA selbst iVm den gegebenen organisatorischen Möglichkeiten, und vermittelt keinen Anspruch auf Schaffung und auch nicht auf Überstellung in eine JA mit solchen Räumen
Es ist nicht formal auf die Erklärung eines Verzichts abzustellen, sondern darauf, ob - insbesondere auch in Fällen der Unterlassung der aktiven Antragstellung betreffend die Durchführung der Verhandlung - aus dem Gesamtzusammenhang auf einen Verzicht geschlossen werden kann
Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der ...
Ein Strafgefangener ist grundsätzlich zur Arbeit verpflichtet und hat der zugrunde liegenden Arbeitsanordnung iSd § 26 StVG Folge zu leisten; dem Arbeitgeber kommt nur im Rahmen dessen eine eingeschränkte Weisungsbefugnis zu
Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers iZm dem Kriterium der "zweckentsprechenden Verteidigung" sind primär die Bedeutung und Schwere des Delikts und die Schwere der drohenden Sanktion zu berücksichtigen; darüber hinaus ist insbesondere die Komplexität des ...
Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen unverschuldet sein
Dem Wesen der Beschlagnahme als vorläufige Sicherungsmaßnahme entsprechend genügt für deren Anordnung nach § 39 VStG ua der bloße Verdacht, dass eine bestimmte Norm, deren Übertretung mit Verfall sanktioniert ist, übertreten wurde; ob letztendlich diese oder eine andere solche Norm verletzt ...
Bei nicht ordnungsgemäß angemeldeten Versammlungen ist eine Bestrafung wegen dabei begangener Delikte nur dann zulässig, wenn sich auf Grund einer Abwägung ergibt, dass damit kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit erfolgt
Ein Strafgefangener ist grundsätzlich zur Arbeit verpflichtet und hat der zugrunde liegenden Arbeitsanordnung iSd § 26 StVG Folge zu leisten; dem Arbeitgeber kommt nur im Rahmen dessen eine eingeschränkte Weisungsbefugnis zu
§ 93 Abs 2 betrifft die Räumlichkeiten in der JA selbst iVm den gegebenen organisatorischen Möglichkeiten, und vermittelt keinen Anspruch auf Schaffung und auch nicht auf Überstellung in eine JA mit solchen Räumen
Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers iZm dem Kriterium der "zweckentsprechenden Verteidigung" sind primär die Bedeutung und Schwere des Delikts und die Schwere der drohenden Sanktion zu berücksichtigen; darüber hinaus ist insbesondere die Komplexität des ...
Es ist nicht formal auf die Erklärung eines Verzichts abzustellen, sondern darauf, ob - insbesondere auch in Fällen der Unterlassung der aktiven Antragstellung betreffend die Durchführung der Verhandlung - aus dem Gesamtzusammenhang auf einen Verzicht geschlossen werden kann
Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen unverschuldet sein
Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der ...
Dem Wesen der Beschlagnahme als vorläufige Sicherungsmaßnahme entsprechend genügt für deren Anordnung nach § 39 VStG ua der bloße Verdacht, dass eine bestimmte Norm, deren Übertretung mit Verfall sanktioniert ist, übertreten wurde; ob letztendlich diese oder eine andere solche Norm verletzt ...

