Das Zutrittsrecht, das auch gegen den Willen des Halters durchgesetzt werden kann, besteht sowohl zum Zweck der Durchführung routinemäßiger Überwachungshandlungen als auch bei vorliegendem begründetem Verdacht auf den Verstoß gegen eine tierschutzrechtliche Bestimmung
Es entspricht dem Wesen des österreichischen Verwaltungsverfahrens, dass in Angelegenheiten von "civil rights" iSd Judikatur des EGMR, die zu Verwaltungsbehörden ressortieren, mündliche (mündliche öffentliche) Verhandlungen vor Verwaltungsbehörden nicht zwingend vorgesehen sind; bei ...
Es ist stRsp des EGMR, dass es in Verfahren betreffend die disziplinäre Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in einer Haftanstalt nicht um eine strafrechtliche Anklage iSd Art 6 EMRK geht
Aus der Regelung über den Vollzugsplan können keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Strafgefangenen abgeleitet werden
Die Anhängigkeit von Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes stellt keinen Aufschubgrund iSd § 54b Abs 3 VStG dar
Eine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG setzt ua grundsätzlich die Nennung des Tatortes voraus; Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen unter Rechtsschutzgesichtspunkten dann in Betracht, wenn im Zweifel der Sitz des Unternehmens als Tatort anzusehen ist und mit Rücksicht auf die ...
Im StVG ist ein Recht auf Ablehnung von Mitgliedern der Vollzugskammer durch Parteien nicht vorgesehen; der Partei bleibt es jedoch unbenommen, die ihrer Auffassung nach unzulässige Mitwirkung des nach ihrer Meinung befangenen Organes als Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend zu machen
Nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung muss behauptet und dargetan werden, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen
Das Zutrittsrecht, das auch gegen den Willen des Halters durchgesetzt werden kann, besteht sowohl zum Zweck der Durchführung routinemäßiger Überwachungshandlungen als auch bei vorliegendem begründetem Verdacht auf den Verstoß gegen eine tierschutzrechtliche Bestimmung
Die Anhängigkeit von Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes stellt keinen Aufschubgrund iSd § 54b Abs 3 VStG dar
Es entspricht dem Wesen des österreichischen Verwaltungsverfahrens, dass in Angelegenheiten von "civil rights" iSd Judikatur des EGMR, die zu Verwaltungsbehörden ressortieren, mündliche (mündliche öffentliche) Verhandlungen vor Verwaltungsbehörden nicht zwingend vorgesehen sind; bei ...
Eine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG setzt ua grundsätzlich die Nennung des Tatortes voraus; Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen unter Rechtsschutzgesichtspunkten dann in Betracht, wenn im Zweifel der Sitz des Unternehmens als Tatort anzusehen ist und mit Rücksicht auf die ...
Es ist stRsp des EGMR, dass es in Verfahren betreffend die disziplinäre Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in einer Haftanstalt nicht um eine strafrechtliche Anklage iSd Art 6 EMRK geht
Im StVG ist ein Recht auf Ablehnung von Mitgliedern der Vollzugskammer durch Parteien nicht vorgesehen; der Partei bleibt es jedoch unbenommen, die ihrer Auffassung nach unzulässige Mitwirkung des nach ihrer Meinung befangenen Organes als Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend zu machen
Aus der Regelung über den Vollzugsplan können keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Strafgefangenen abgeleitet werden
Nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung muss behauptet und dargetan werden, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen

