Zum Wesen des Notstandes gehört es, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist
Unter Berücksichtigung des in § 22 Abs 3 StVG für Anordnungen und Erledigungen und in § 134 Abs 6 StVG für die amtswegige Änderung des Strafvollzugsortes geltenden Grundsatzes, formlos zu entscheiden, kann die in Frage stehende verfahrensgegenständliche Erledigung nicht als Bescheid ...
Beim Fehlen einer klaren Abgrenzung kommt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG zu Stande; eine solche klare Abgrenzung muss aber nur für "ein und denselben" Verantwortungsbereich gegeben sein
Die Einvernahme eines vom Beschuldigten nominierten Entlastungszeugen darf nicht allein deshalb unterlassen werden, weil der Zeuge "trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung nicht erschienen ist"; der Gesetzgeber hat dem Beschuldigten nach § 51h Abs 3 VStG das Recht eingeräumt, nach Schluss ...
Um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen Einzelakte von einem einheitlich vorgefassten Willensentschluss, von einem sog Gesamtvorsatz getragen sein, dh der Täter muss von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefasst haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, ...
Gem §§ 120 und 121 StVG ist zu überprüfen, ob das von einem Strafvollzugsbediensteten ausgesprochene Verbot der Übergabe von Schriftstücken zwischen der Bf und ihrem Rechtsbeistand dem StVG, insb dessen § 96 Abs 2, und den besonderen Vorschriften der StPO betreffend Untersuchungshäftlinge, ...
Das Einschreiten eines Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters vor Gericht wird nur dann unter den Begriff eines "sonstigen begründeten Hindernisses" fallen, wenn aus ganz besonderen Gründen im Einzelfall die Intervention gerade dieses Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters dringend ...
Die Voraussetzungen für einen Verfall nach § 37 Abs 5 VStG sind nicht schon im Falle wesentlicher Erschwernisse bei Strafverfolgung oder -vollzug gegeben, sondern liegen nur dann vor, wenn sich die Strafverfolgung bzw der Vollzug einer Strafe "als unmöglich erweist"
Zum Wesen des Notstandes gehört es, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist
Um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen Einzelakte von einem einheitlich vorgefassten Willensentschluss, von einem sog Gesamtvorsatz getragen sein, dh der Täter muss von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefasst haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, ...
Unter Berücksichtigung des in § 22 Abs 3 StVG für Anordnungen und Erledigungen und in § 134 Abs 6 StVG für die amtswegige Änderung des Strafvollzugsortes geltenden Grundsatzes, formlos zu entscheiden, kann die in Frage stehende verfahrensgegenständliche Erledigung nicht als Bescheid ...
Gem §§ 120 und 121 StVG ist zu überprüfen, ob das von einem Strafvollzugsbediensteten ausgesprochene Verbot der Übergabe von Schriftstücken zwischen der Bf und ihrem Rechtsbeistand dem StVG, insb dessen § 96 Abs 2, und den besonderen Vorschriften der StPO betreffend Untersuchungshäftlinge, ...
Beim Fehlen einer klaren Abgrenzung kommt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG zu Stande; eine solche klare Abgrenzung muss aber nur für "ein und denselben" Verantwortungsbereich gegeben sein
Das Einschreiten eines Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters vor Gericht wird nur dann unter den Begriff eines "sonstigen begründeten Hindernisses" fallen, wenn aus ganz besonderen Gründen im Einzelfall die Intervention gerade dieses Rechtsanwaltes oder Rechtsanwaltsanwärters dringend ...
Die Einvernahme eines vom Beschuldigten nominierten Entlastungszeugen darf nicht allein deshalb unterlassen werden, weil der Zeuge "trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung nicht erschienen ist"; der Gesetzgeber hat dem Beschuldigten nach § 51h Abs 3 VStG das Recht eingeräumt, nach Schluss ...
Die Voraussetzungen für einen Verfall nach § 37 Abs 5 VStG sind nicht schon im Falle wesentlicher Erschwernisse bei Strafverfolgung oder -vollzug gegeben, sondern liegen nur dann vor, wenn sich die Strafverfolgung bzw der Vollzug einer Strafe "als unmöglich erweist"

