Die Mitzitierung jener Normen, die Übertretungen von Verwaltungsvorschriften zu Verwaltungsübertretungen erklären, neben der nach § 44 a Z 2 VStG erforderlichen Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen wurde, schadet nicht
Bei Aufhebung einer Berufungsentscheidung durch den VwGH ist der Berufungsbehörde neuerlich eine Frist von 15 Monaten ab Zustellung eines aufhebenden Erkenntnisses an sie eingeräumt
Der Betreffende kann sein Recht auf einen Haftraum in einer Maßnahmenabteilung mit Beschwerde gem §§ 119 f StVG geltend machen; weder verstößt die Anhaltung in einem Haftraum im Normalvollzug gegen die Menschenwürde, noch stellt eine andere Anhaltung als eine dem § 21 StGB entsprechende einen ...
Bei der konkreten Prüfung eines derartigen Begehrens sind unter Beachtung der im § 20 StVG umschriebenen Zwecke des Strafvollzuges sinngemäß insbesondere die in § 60 StVG normierten Grundsätze für die Anschaffung von eigenen Büchern und Zeitschriften anzuwenden
Die Erlassung eines Haftungsbescheides nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens ist unzulässig
Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat berühren bei Fehlen einer besonderen gegenteiligen Übergangsregelung die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht und haben, wenn Taten der gleichen Art auch weiterhin strafbar bleiben, gem § 1 Abs 2 VStG nur hinsichtlich der Strafe die Folge, dass ein ...
Es obliegt der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfung des Ermessensaktes auf seine ...
§ 33 Abs 1 StVG ist sinngemäß auch auf elektronische Dateien anzuwenden
Die Mitzitierung jener Normen, die Übertretungen von Verwaltungsvorschriften zu Verwaltungsübertretungen erklären, neben der nach § 44 a Z 2 VStG erforderlichen Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen wurde, schadet nicht
Die Erlassung eines Haftungsbescheides nach Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens ist unzulässig
Bei Aufhebung einer Berufungsentscheidung durch den VwGH ist der Berufungsbehörde neuerlich eine Frist von 15 Monaten ab Zustellung eines aufhebenden Erkenntnisses an sie eingeräumt
Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat berühren bei Fehlen einer besonderen gegenteiligen Übergangsregelung die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht und haben, wenn Taten der gleichen Art auch weiterhin strafbar bleiben, gem § 1 Abs 2 VStG nur hinsichtlich der Strafe die Folge, dass ein ...
Der Betreffende kann sein Recht auf einen Haftraum in einer Maßnahmenabteilung mit Beschwerde gem §§ 119 f StVG geltend machen; weder verstößt die Anhaltung in einem Haftraum im Normalvollzug gegen die Menschenwürde, noch stellt eine andere Anhaltung als eine dem § 21 StGB entsprechende einen ...
Es obliegt der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfung des Ermessensaktes auf seine ...
Bei der konkreten Prüfung eines derartigen Begehrens sind unter Beachtung der im § 20 StVG umschriebenen Zwecke des Strafvollzuges sinngemäß insbesondere die in § 60 StVG normierten Grundsätze für die Anschaffung von eigenen Büchern und Zeitschriften anzuwenden
§ 33 Abs 1 StVG ist sinngemäß auch auf elektronische Dateien anzuwenden

