Die Haftung nach § 9 Abs 7 VStG ist im Straferkenntnis auszusprechen; ein solcher Haftungsausspruch kann auch nicht durch Aufnahme eines bloßen Hinweises auf diese Gesetzesbestimmung ersetzt werden
§ 113 Abs 2 KFG begründet keine Verantwortlichkeit des Fahrschulleiters nach § 9 Abs 1 VStG
Die Entscheidung des Anstaltsleiters nach § 71 Abs 1 und 2 StVG kann auch im Weg der Administrativ- und nicht nur mittels Aufsichtsbeschwerde bekämpft werden
Die Anhängigkeit eines Verfahrens zur Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens gem § 69 AVG oder zur Abänderung und Aufhebung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses gem § 52a VStG wird als wichtiger Grund für den Aufschub des Strafvollzuges iSd § 54a Abs 1 VStG anzunehmen sein, weil es ...
Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft, so erfordert es die Bestimmung des § 44a Z 1 VStG, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, der zufolge der Täter zur Vertretung nach außen berufen ist, eindeutig angeführt wird
Nach hA ist ein ruhender Nachlass als juristische Person zu behandeln; die rückwirkende Einbringung eines Unternehmens als Sacheinlage in ein anderes Unternehmen kann eine - rückwirkende - Aufhebung oder Einschränkung einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung nicht bewirken
Das Fehlen der Verwendung der "verba legalia" vermag an einer hinreichenden Konkretisierung der Tat nach § 44a VStG nichts zu ändern
Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, anderseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird
Die Haftung nach § 9 Abs 7 VStG ist im Straferkenntnis auszusprechen; ein solcher Haftungsausspruch kann auch nicht durch Aufnahme eines bloßen Hinweises auf diese Gesetzesbestimmung ersetzt werden
Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft, so erfordert es die Bestimmung des § 44a Z 1 VStG, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, der zufolge der Täter zur Vertretung nach außen berufen ist, eindeutig angeführt wird
§ 113 Abs 2 KFG begründet keine Verantwortlichkeit des Fahrschulleiters nach § 9 Abs 1 VStG
Nach hA ist ein ruhender Nachlass als juristische Person zu behandeln; die rückwirkende Einbringung eines Unternehmens als Sacheinlage in ein anderes Unternehmen kann eine - rückwirkende - Aufhebung oder Einschränkung einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung nicht bewirken
Die Entscheidung des Anstaltsleiters nach § 71 Abs 1 und 2 StVG kann auch im Weg der Administrativ- und nicht nur mittels Aufsichtsbeschwerde bekämpft werden
Das Fehlen der Verwendung der "verba legalia" vermag an einer hinreichenden Konkretisierung der Tat nach § 44a VStG nichts zu ändern
Die Anhängigkeit eines Verfahrens zur Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens gem § 69 AVG oder zur Abänderung und Aufhebung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses gem § 52a VStG wird als wichtiger Grund für den Aufschub des Strafvollzuges iSd § 54a Abs 1 VStG anzunehmen sein, weil es ...
Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, anderseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird

