Allgemeine Ausführungen
Sowohl die Zahl als auch die Beschaffenheit von angezeigten Vorfällen können sicherheitspolizeiliche Missstände zum Ausdruck bringen, die der Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken iSd § 113 GewO eine ausreichende Grundlage geben
Das Ausscheiden eines Angebotes gem § 20 Z 13 BVergG 2002 stellt (im Gegensatz zu § 2 Z 16 BVergG 2006) keine gesondert anfechtbare Entscheidung dar
Allgemeine Ausführungen
Das Ausscheiden eines Angebotes gem § 20 Z 13 BVergG 2002 stellt (im Gegensatz zu § 2 Z 16 BVergG 2006) keine gesondert anfechtbare Entscheidung dar
Sowohl die Zahl als auch die Beschaffenheit von angezeigten Vorfällen können sicherheitspolizeiliche Missstände zum Ausdruck bringen, die der Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken iSd § 113 GewO eine ausreichende Grundlage geben

