Die sprachliche Versiertheit - iSe umfassenden Fremdsprachenkenntnis - der beteiligten Verkehrskreise spielt für die Unterscheidungskraft einer Marke keine Rolle, weil es lediglich darauf ankommt, ob diese im Stande sind, die Bedeutung des Wortes zu erkennen
Das Fahren ebenso das Parken von Fahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr kann nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden
Eine Gefährdung dinglicher Rechte iSd § 74 Abs 2 Z 1 leg cit ist nur dann gegeben, wenn deren sinnvolle Nutzung wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt nicht mehr möglich ist
Liegen die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 91 Abs 2 GewO vor, vermag daran auch nichts zu ändern, dass möglicherweise die Voraussetzungen für ein Nachsichtsverfahren gegeben sind
Bei Beurteilung des aus der Straftat ersichtlichen Persönlichkeitsbildes ist auch auf das Ausmaß Bedacht zu nehmen, in dem die verhängte Strafe die im § 13 Abs 1 Z 2 leg cit genannte Grenze übersteigt, wobei die Behörde die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die Erteilung der ...
Von einer Gefährdung des Eigentums iSd § 74 Abs 2 Z 1 GewO kann nur gesprochen werden, wenn dieses in seiner Substanz bedroht ist bzw wenn der Betrieb der Betriebsanlage jedwede Nutzung des Eigentums unmöglich machen würde
Allgemeine Ausführungen
Eine Nichtigerklärung iSd § 3 Abs 6 UVP-G setzt voraus, dass das betreffende Vorhaben UVP-pflichtig ist, nicht aber, dass diese UVP-Pflicht bereits bescheidmäßig verbindlich (rechtskräftig) festgestellt wurde
Die sprachliche Versiertheit - iSe umfassenden Fremdsprachenkenntnis - der beteiligten Verkehrskreise spielt für die Unterscheidungskraft einer Marke keine Rolle, weil es lediglich darauf ankommt, ob diese im Stande sind, die Bedeutung des Wortes zu erkennen
Bei Beurteilung des aus der Straftat ersichtlichen Persönlichkeitsbildes ist auch auf das Ausmaß Bedacht zu nehmen, in dem die verhängte Strafe die im § 13 Abs 1 Z 2 leg cit genannte Grenze übersteigt, wobei die Behörde die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die Erteilung der ...
Das Fahren ebenso das Parken von Fahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr kann nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden
Von einer Gefährdung des Eigentums iSd § 74 Abs 2 Z 1 GewO kann nur gesprochen werden, wenn dieses in seiner Substanz bedroht ist bzw wenn der Betrieb der Betriebsanlage jedwede Nutzung des Eigentums unmöglich machen würde
Eine Gefährdung dinglicher Rechte iSd § 74 Abs 2 Z 1 leg cit ist nur dann gegeben, wenn deren sinnvolle Nutzung wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt nicht mehr möglich ist
Allgemeine Ausführungen
Liegen die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 91 Abs 2 GewO vor, vermag daran auch nichts zu ändern, dass möglicherweise die Voraussetzungen für ein Nachsichtsverfahren gegeben sind
Eine Nichtigerklärung iSd § 3 Abs 6 UVP-G setzt voraus, dass das betreffende Vorhaben UVP-pflichtig ist, nicht aber, dass diese UVP-Pflicht bereits bescheidmäßig verbindlich (rechtskräftig) festgestellt wurde

