Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist, muss vorerst ohne Rücksicht auf andere Anfechtungsvoraussetzungen und ohne Koppelung mit anderen Tatbeständen oder Tatbestandsmerkmalen geprüft werden, ob durch sie wesentliche Interessen des ...
Pensionskassenbeiträge des Arbeitgebers sind keine Entgeltbestandteile iSd § 23 Abs 1 AngG und müssen daher bei der Berechnung der Abfertigung außer Betracht bleiben
Maßgebende Faktoren sind die Identität oder der Ähnlichkeitsgrad der miteinander in Konflikt stehenden Zeichen, die Identität oder der Ähnlichkeitsgrad der jeweils erfassten Waren oder Dienstleistungen und die Bekanntheit der Marke, in die angeblich eingegriffen wird
Das Abgrenzungskriterium für die gerichtliche Überprüfung nach § 34a UbG kann nicht der Umstand sein, dass es keine andere Überprüfungsmöglichkeit gibt; die Subsidiaritätsklausel des § 34a UbG erfasst nur die Eingriffsbefugnis, nicht jedoch die Kontrollkompetenz
In der Installation eines Computerkriegsspiels und von Hardware wie etwa eines Brenner(programm)s kann auch ohne ausdrückliche gegenteilige Weisung eine Verletzung der Interessen des Arbeitgebers iSe Vertrauensunwürdigkeit gesehen werden; entscheidend ist, ob das Verhalten des Angestellten nach ...
Ist eine Umfrage nach Auffassung der Tatsacheninstanzen erforderlich, weil der Bekanntheitsgrad einer Marke nicht offenkundig ist oder auf andere Weise erwiesen werden konnte, so sind im Zivilprozess die Regeln über den Sachverständigenbeweis anzuwenden
§ 173 Abs 2 StPO kennt als Vergleichsbasis des Willkürverbots nur die in Anschlag gebrachten bestimmten Tatsachen, weshalb auch ein bei dieser Prognose erfolgtes Unterbleiben der Erwägung einzelner aus Sicht eines Bf allenfalls erörterungsbedürftiger Umstände nicht als Grundrechtsverletzung ...
Da die Normen des Nachbarrechts dem Interessenausgleich dienen und in hohem Maß einer wertenden Auslegung zugänglich sind, sind Immissionen jedenfalls zu dulden, wenn sie keine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung hervorrufen, mögen sie auch noch so ortsunüblich sein
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist, muss vorerst ohne Rücksicht auf andere Anfechtungsvoraussetzungen und ohne Koppelung mit anderen Tatbeständen oder Tatbestandsmerkmalen geprüft werden, ob durch sie wesentliche Interessen des ...
In der Installation eines Computerkriegsspiels und von Hardware wie etwa eines Brenner(programm)s kann auch ohne ausdrückliche gegenteilige Weisung eine Verletzung der Interessen des Arbeitgebers iSe Vertrauensunwürdigkeit gesehen werden; entscheidend ist, ob das Verhalten des Angestellten nach ...
Pensionskassenbeiträge des Arbeitgebers sind keine Entgeltbestandteile iSd § 23 Abs 1 AngG und müssen daher bei der Berechnung der Abfertigung außer Betracht bleiben
Ist eine Umfrage nach Auffassung der Tatsacheninstanzen erforderlich, weil der Bekanntheitsgrad einer Marke nicht offenkundig ist oder auf andere Weise erwiesen werden konnte, so sind im Zivilprozess die Regeln über den Sachverständigenbeweis anzuwenden
Maßgebende Faktoren sind die Identität oder der Ähnlichkeitsgrad der miteinander in Konflikt stehenden Zeichen, die Identität oder der Ähnlichkeitsgrad der jeweils erfassten Waren oder Dienstleistungen und die Bekanntheit der Marke, in die angeblich eingegriffen wird
§ 173 Abs 2 StPO kennt als Vergleichsbasis des Willkürverbots nur die in Anschlag gebrachten bestimmten Tatsachen, weshalb auch ein bei dieser Prognose erfolgtes Unterbleiben der Erwägung einzelner aus Sicht eines Bf allenfalls erörterungsbedürftiger Umstände nicht als Grundrechtsverletzung ...
Das Abgrenzungskriterium für die gerichtliche Überprüfung nach § 34a UbG kann nicht der Umstand sein, dass es keine andere Überprüfungsmöglichkeit gibt; die Subsidiaritätsklausel des § 34a UbG erfasst nur die Eingriffsbefugnis, nicht jedoch die Kontrollkompetenz
Da die Normen des Nachbarrechts dem Interessenausgleich dienen und in hohem Maß einer wertenden Auslegung zugänglich sind, sind Immissionen jedenfalls zu dulden, wenn sie keine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung hervorrufen, mögen sie auch noch so ortsunüblich sein

