Der VwGH hält seine im Erkenntnis vom 14. April 2010, 2009/08/0149, vertretene Rechtsmeinung, es bedürfe keines Ausspruches der in § 9 Abs 7 VStG angeführten Haftung der juristischen Person in dem ihren Vertreter betreffenden Straferkenntnis, nicht mehr aufrecht
Im Falle des Erfordernisses einer Verbesserung eines Ansuchens hat die Behörde den Verbesserungsauftrag unverzüglich zu erteilen, um ihr Verschulden an der Verzögerung des Verfahrens auszuschließen
Die Unzulässigkeits- und Versagungsgründe sind in den §§ 194 und 195 IO taxativ geregelt, sodass die voraussichtliche Nichterfüllbarkeit des Zahlungsplans keinen Unzulässigkeitsgrund darstellt
Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist auch dann nicht revisibel, wenn dieses aufgrund einer Wiederholung oder Ergänzung des Beweisverfahrens eigene Feststellungen trifft
Geht ein Senat nur von seinem eigenen Vorjudikat ab, um damit die Einheitlichkeit mit der übrigen Rsp des VwGH wieder herzustellen, dann wird damit eine Rechtsprechungsdivergenz iSd § 13 Abs 1 Z 2 VwGG beseitigt; wenn von der mit diesem Erkenntnis aufgegebenen Rsp kein anderer Senat als der ...
Rein mechanische Vorgänge, wie etwa das Kuvertieren oder die Postaufgabe, kann der Vertreter zwar der alleinigen Erledigung der Kanzlei überlassen; dies setzt aber voraus, dass auf Grund eindeutiger Anordnung (va einem Beilagen- oder Gleichschriftenvermerk) klargestellt ist, welche Schriftstücke ...
Anders als im Sicherungsverfahren, wo bloße Bescheinigung genügt, können im Zivilprozess Feststellungen aufgrund von Privatgutachten nur mit Zustimmung des Gegners getroffen werden; verstößt das Berufungsgericht gegen diesen Grundsatz, liegt eine Mangelhaftigkeit iSd § 503 Z 2 ZPO vor
Bloße Vorfragenbeurteilungen entfalten keine Bindungswirkung
Der VwGH hält seine im Erkenntnis vom 14. April 2010, 2009/08/0149, vertretene Rechtsmeinung, es bedürfe keines Ausspruches der in § 9 Abs 7 VStG angeführten Haftung der juristischen Person in dem ihren Vertreter betreffenden Straferkenntnis, nicht mehr aufrecht
Geht ein Senat nur von seinem eigenen Vorjudikat ab, um damit die Einheitlichkeit mit der übrigen Rsp des VwGH wieder herzustellen, dann wird damit eine Rechtsprechungsdivergenz iSd § 13 Abs 1 Z 2 VwGG beseitigt; wenn von der mit diesem Erkenntnis aufgegebenen Rsp kein anderer Senat als der ...
Im Falle des Erfordernisses einer Verbesserung eines Ansuchens hat die Behörde den Verbesserungsauftrag unverzüglich zu erteilen, um ihr Verschulden an der Verzögerung des Verfahrens auszuschließen
Rein mechanische Vorgänge, wie etwa das Kuvertieren oder die Postaufgabe, kann der Vertreter zwar der alleinigen Erledigung der Kanzlei überlassen; dies setzt aber voraus, dass auf Grund eindeutiger Anordnung (va einem Beilagen- oder Gleichschriftenvermerk) klargestellt ist, welche Schriftstücke ...
Die Unzulässigkeits- und Versagungsgründe sind in den §§ 194 und 195 IO taxativ geregelt, sodass die voraussichtliche Nichterfüllbarkeit des Zahlungsplans keinen Unzulässigkeitsgrund darstellt
Anders als im Sicherungsverfahren, wo bloße Bescheinigung genügt, können im Zivilprozess Feststellungen aufgrund von Privatgutachten nur mit Zustimmung des Gegners getroffen werden; verstößt das Berufungsgericht gegen diesen Grundsatz, liegt eine Mangelhaftigkeit iSd § 503 Z 2 ZPO vor
Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist auch dann nicht revisibel, wenn dieses aufgrund einer Wiederholung oder Ergänzung des Beweisverfahrens eigene Feststellungen trifft
Bloße Vorfragenbeurteilungen entfalten keine Bindungswirkung

