§ 1 Abs 1 BPG kommt ein Anwendungsvorrang zu; das Gesetz ist auf Leistungszusagen an angestellte Fremdgeschäftsführer zur Gänze anzuwenden, weil § 1 Abs 2 BPG den Geltungsbereich des Abs 1 nicht einschränkt, sondern partiell erweitert
Organmitglieder sind auch berechtigt, mit einzelnen Arbeitnehmern aktiv Kontakt aufzunehmen, diese zu informieren sowie Angelegenheiten zu besprechen, die deren soziale, wirtschaftliche, kulturelle und gesundheitliche Interessen berühren oder auch sich Anfragen und Interventionen iSd § 37 Abs 2 ...
Infolge der Rechtsnatur der GesbR besitzt ein Gesellschafter schon nach § 890 zweiter Satz ABGB bei Nachweis der „Übereinkunft aller Mitgläubiger“ die Legitimation zur Einklagung der gesamten Forderung
Wesen und Ziel der Tatsachenrüge (§ 281 Abs 1 Z 5a StPO) ist es, an Hand aktenkundiger Umstände unter Berücksichtigung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen
Administrativpensionen sind keine Versorgungszusagen iSd BPG
Dem Betriebsrat kommt keine eigene Rechtspersönlichkeit und damit auch keine Rechtsfähigkeit zu
Beendet eine Non-Profit-Organisation ihre (gemeinnützige) Geschäftstätigkeit, dann muss - da eine Gewinnausschüttung an die Eigentümer nicht erfolgen darf - eine Rückführung der Überschüsse zum Organisationszweck vorgesehen werden
Die Z 3 des § 281 Abs 1 StPO stellt ihrem Wortlaut nach nur auf Vorgänge in der Hauptverhandlung ab
§ 1 Abs 1 BPG kommt ein Anwendungsvorrang zu; das Gesetz ist auf Leistungszusagen an angestellte Fremdgeschäftsführer zur Gänze anzuwenden, weil § 1 Abs 2 BPG den Geltungsbereich des Abs 1 nicht einschränkt, sondern partiell erweitert
Administrativpensionen sind keine Versorgungszusagen iSd BPG
Organmitglieder sind auch berechtigt, mit einzelnen Arbeitnehmern aktiv Kontakt aufzunehmen, diese zu informieren sowie Angelegenheiten zu besprechen, die deren soziale, wirtschaftliche, kulturelle und gesundheitliche Interessen berühren oder auch sich Anfragen und Interventionen iSd § 37 Abs 2 ...
Dem Betriebsrat kommt keine eigene Rechtspersönlichkeit und damit auch keine Rechtsfähigkeit zu
Infolge der Rechtsnatur der GesbR besitzt ein Gesellschafter schon nach § 890 zweiter Satz ABGB bei Nachweis der „Übereinkunft aller Mitgläubiger“ die Legitimation zur Einklagung der gesamten Forderung
Beendet eine Non-Profit-Organisation ihre (gemeinnützige) Geschäftstätigkeit, dann muss - da eine Gewinnausschüttung an die Eigentümer nicht erfolgen darf - eine Rückführung der Überschüsse zum Organisationszweck vorgesehen werden
Wesen und Ziel der Tatsachenrüge (§ 281 Abs 1 Z 5a StPO) ist es, an Hand aktenkundiger Umstände unter Berücksichtigung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen
Die Z 3 des § 281 Abs 1 StPO stellt ihrem Wortlaut nach nur auf Vorgänge in der Hauptverhandlung ab

