Die unzutreffende Bezeichnung der belangten Behörde durch den Bf (Amt der Niederösterreichischen Landesregierung statt richtig Niederösterreichische Landesregierung) schadet nicht
Ausführungen zum Begriff „Großrisiko“ iSd Art 14 Z 5 EuGVVO (iZm Landfahrzeug-Kasko)
Über Ersatzansprüche nach § 394 EO entscheidet ausschließlich das Sicherungsgericht; für sie gilt, jedenfalls soweit es sich nicht um reinen Verfahrenskostenersatz handelt, die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB
Erst wenn kein Hauptanspruch mehr besteht, können Kosten selbständig eingeklagt werden; das ist dann der Fall, wenn in der Hauptsache kein Prozess mehr eingeleitet werden kann, weil der Hauptanspruch bereits durch Erfüllung, Verzicht oder Anerkenntnis erledigt wurde
Im Mehrparteienverfahren ist der Bescheid hingegen mit wirksamer Zustellung an eine der Parteien jedenfalls erlassen
Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 25 Abs 1 GebAG sind gegeben, wenn das Gutachten in Befolgung des gerichtlichen Auftrags erstattet wurde
Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, einen Kostenvorschuss gem § 98a Abs 2 EO auch für Auslagen iSd § 120 Abs 1 EO aufzutragen oder zu verwenden
Die Sicherung der Arbeitnehmeransprüche als Sondermasseforderungen kann grundsätzlich nur Wertpapiere erfassen, die eindeutig für diesen Zweck bestimmt und tatsächlich vorhanden sind; es ist keine fiktive Sondermasse zu bilden; ein rechtswidriges Unterbleiben oder eine verbotswidrige ...
Die unzutreffende Bezeichnung der belangten Behörde durch den Bf (Amt der Niederösterreichischen Landesregierung statt richtig Niederösterreichische Landesregierung) schadet nicht
Im Mehrparteienverfahren ist der Bescheid hingegen mit wirksamer Zustellung an eine der Parteien jedenfalls erlassen
Ausführungen zum Begriff „Großrisiko“ iSd Art 14 Z 5 EuGVVO (iZm Landfahrzeug-Kasko)
Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 25 Abs 1 GebAG sind gegeben, wenn das Gutachten in Befolgung des gerichtlichen Auftrags erstattet wurde
Über Ersatzansprüche nach § 394 EO entscheidet ausschließlich das Sicherungsgericht; für sie gilt, jedenfalls soweit es sich nicht um reinen Verfahrenskostenersatz handelt, die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB
Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, einen Kostenvorschuss gem § 98a Abs 2 EO auch für Auslagen iSd § 120 Abs 1 EO aufzutragen oder zu verwenden
Erst wenn kein Hauptanspruch mehr besteht, können Kosten selbständig eingeklagt werden; das ist dann der Fall, wenn in der Hauptsache kein Prozess mehr eingeleitet werden kann, weil der Hauptanspruch bereits durch Erfüllung, Verzicht oder Anerkenntnis erledigt wurde
Die Sicherung der Arbeitnehmeransprüche als Sondermasseforderungen kann grundsätzlich nur Wertpapiere erfassen, die eindeutig für diesen Zweck bestimmt und tatsächlich vorhanden sind; es ist keine fiktive Sondermasse zu bilden; ein rechtswidriges Unterbleiben oder eine verbotswidrige ...

