Im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, ist die Unterlassung der Durchführung ...
Auf Basis der Aufzählung seiner Zuständigkeit in Art 133 Abs 1 B-VG ist der VwGH zur Entscheidung über eine „Verpflichtungsklage“ und für eine weitere Behandlung einer solchen Eingabe, mit der die Rückgabe von Ampullen und die Registrierung eines Arzneimittels begehrt wird, nicht zuständig
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
Der Erfolg der Anfechtungsklage muss auch zum Wiederaufleben eines vorher bestehenden Belastungs- und Veräußerungsverbots führen
Der Umstand, dass das VwG allenfalls der Beweiswürdigung der Behörde nicht beitritt, rechtfertigt für sich nicht die Annahme, es lägen gravierende Ermittlungslücken im behördlichen Verfahren vor, die eine Entscheidung gem § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zu tragen vermöchten; allenfalls aus ...
Wird eine im Ausland wohnende Person zum Zustellungsbevollmächtigten bestellt, ist nicht an diese, sondern an die Partei selbst zuzustellen
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Hat das Verlassenschaftsgericht in Überschreitung seiner Kompetenzen eine Amtsbestätigung über erst zu begründende Rechte ausgestellt, so hindert die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung das selbständige Prüfungsrecht des Grundbuchsgerichts
Im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, ist die Unterlassung der Durchführung ...
Der Umstand, dass das VwG allenfalls der Beweiswürdigung der Behörde nicht beitritt, rechtfertigt für sich nicht die Annahme, es lägen gravierende Ermittlungslücken im behördlichen Verfahren vor, die eine Entscheidung gem § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zu tragen vermöchten; allenfalls aus ...
Auf Basis der Aufzählung seiner Zuständigkeit in Art 133 Abs 1 B-VG ist der VwGH zur Entscheidung über eine „Verpflichtungsklage“ und für eine weitere Behandlung einer solchen Eingabe, mit der die Rückgabe von Ampullen und die Registrierung eines Arzneimittels begehrt wird, nicht zuständig
Wird eine im Ausland wohnende Person zum Zustellungsbevollmächtigten bestellt, ist nicht an diese, sondern an die Partei selbst zuzustellen
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Hat das Verlassenschaftsgericht in Überschreitung seiner Kompetenzen eine Amtsbestätigung über erst zu begründende Rechte ausgestellt, so hindert die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung das selbständige Prüfungsrecht des Grundbuchsgerichts

