Auch bei Fehlen eines Entgelts kann eine beabsichtigte Schleichwerbung vorliegen
MEL-Anleger hat Rücktrittsrecht, weil Bank statt Aktien Zertifikate lieferte
Der VwGH erweitert den Rahmen, innerhalb dessen Ausgaben für Begräbnisse als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden
Nach der Entscheidung 2 Ob 143/07d des OGH unterliegen auch unbare Entnahmen iSd UmgrStG als Forderung des Einbringenden gegen die Gesellschaft der Aufteilung im Scheidungsverfahren, wobei die Höhe der Beteiligung an der Gesellschaft keine Rolle spielt
Die Bevölkerung traut der Justiz nicht mehr so recht. Also sucht man den Schuldigen und meint ihn gefunden zu haben bei den Staatsanwälten
Instandhaltung: Wer repariert die Therme, wer die Fenster? Gesetze regeln das, Gerichte haben Urteile gefällt– und dennoch ist vieles offen
Viele bedienen sich im Falle wichtiger Briefsendungen des so genannten „Einschreibens“. Nach jüngster Meinung des OGH ist dieses allerdings zum Beweis des Zugangs einer Briefsendung beim Empfänger im Zweifelsfall nicht ausreichend
Nach den Intentionen des WEG dient vornehmlich die Eigentümerversammlung der Beschlussfassung, doch können Beschlüsse auch im schriftlichen Weg als Umlaufbeschluss zustande kommen
Auch bei Fehlen eines Entgelts kann eine beabsichtigte Schleichwerbung vorliegen
Die Bevölkerung traut der Justiz nicht mehr so recht. Also sucht man den Schuldigen und meint ihn gefunden zu haben bei den Staatsanwälten
MEL-Anleger hat Rücktrittsrecht, weil Bank statt Aktien Zertifikate lieferte
Instandhaltung: Wer repariert die Therme, wer die Fenster? Gesetze regeln das, Gerichte haben Urteile gefällt– und dennoch ist vieles offen
Der VwGH erweitert den Rahmen, innerhalb dessen Ausgaben für Begräbnisse als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden
Viele bedienen sich im Falle wichtiger Briefsendungen des so genannten „Einschreibens“. Nach jüngster Meinung des OGH ist dieses allerdings zum Beweis des Zugangs einer Briefsendung beim Empfänger im Zweifelsfall nicht ausreichend
Nach der Entscheidung 2 Ob 143/07d des OGH unterliegen auch unbare Entnahmen iSd UmgrStG als Forderung des Einbringenden gegen die Gesellschaft der Aufteilung im Scheidungsverfahren, wobei die Höhe der Beteiligung an der Gesellschaft keine Rolle spielt
Nach den Intentionen des WEG dient vornehmlich die Eigentümerversammlung der Beschlussfassung, doch können Beschlüsse auch im schriftlichen Weg als Umlaufbeschluss zustande kommen

