Es steht den Vertragsparteien grundsätzlich frei, eine nach der Verkehrsauffassung objektiv gesehen mangelhafte Leistung als vertragsgemäß zu werten
Ein Mitverschulden iSd § 1304 ABGB setzt weder ein Verschulden im technischen Sinn noch die Rechtswidrigkeit des Verhaltens voraus; es genügt die Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern
Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrags (zwischen Dritten) ist ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers; ein solches wird dann verneint, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger ...
Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, welche Rechtspflichten die Normadressaten überhaupt erfüllen können, die Eignung des in Frage stehenden Verhaltens, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen (Gefährlichkeit), und schließlich den Wert der bedrohten Güter und Interessen; es ...
Die Erwartungen eines Produktbenützers an die Sicherheit eines Produkts sind nur dann berechtigt, wenn er den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird; für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller nicht einzustehen, wohl aber für ein sozialübliches ...
Der Umstand, dass eine Anlage vom TÜV geprüft war und der maßgeblichen ÖNORM entsprach, entbindet den Verkehrssicherungspflichtigen grundsätzlich nicht davon, geeignete Maßnahmen zur Abwehr jener Gefahren zu setzen, die sich infolge der spezifischen Eigenschaften der Anlage aus einem ...
Eine generelle Pflicht, Schädigungen anderer durch Tätigwerden zu verhindern, besteht nicht
Für den Beginn des Laufs der kurzen Verjährungsfrist nach § 1489 Satz 1 ABGB ist das Fehlen rechtlicher Hindernisse für die gerichtliche Geltendmachung Voraussetzung
Es steht den Vertragsparteien grundsätzlich frei, eine nach der Verkehrsauffassung objektiv gesehen mangelhafte Leistung als vertragsgemäß zu werten
Die Erwartungen eines Produktbenützers an die Sicherheit eines Produkts sind nur dann berechtigt, wenn er den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird; für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller nicht einzustehen, wohl aber für ein sozialübliches ...
Ein Mitverschulden iSd § 1304 ABGB setzt weder ein Verschulden im technischen Sinn noch die Rechtswidrigkeit des Verhaltens voraus; es genügt die Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern
Der Umstand, dass eine Anlage vom TÜV geprüft war und der maßgeblichen ÖNORM entsprach, entbindet den Verkehrssicherungspflichtigen grundsätzlich nicht davon, geeignete Maßnahmen zur Abwehr jener Gefahren zu setzen, die sich infolge der spezifischen Eigenschaften der Anlage aus einem ...
Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrags (zwischen Dritten) ist ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers; ein solches wird dann verneint, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger ...
Eine generelle Pflicht, Schädigungen anderer durch Tätigwerden zu verhindern, besteht nicht
Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, welche Rechtspflichten die Normadressaten überhaupt erfüllen können, die Eignung des in Frage stehenden Verhaltens, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen (Gefährlichkeit), und schließlich den Wert der bedrohten Güter und Interessen; es ...
Für den Beginn des Laufs der kurzen Verjährungsfrist nach § 1489 Satz 1 ABGB ist das Fehlen rechtlicher Hindernisse für die gerichtliche Geltendmachung Voraussetzung

