Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entfaltet nur Wirkungen für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens; über das Ende des Beschwerdeverfahrens hinaus kann es keine aufschiebende Wirkung geben
Die Tatsache, dass Sachverständigengutachten und Ermittlungsergebnisse erst nach längerer Zeit abgeliefert werden, ist für sich allein nicht geeignet, das Vorliegen eines unüberwindbaren Hindernisses zu begründen; es ist Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren ...
§ 65 AVG ordnet nicht an, dass eine Stellungnahme des Berufungsgegners zur Berufung dem Bw zugestellt werden müsste, zumal diese Gesetzesbestimmung nur die Rechte allfälliger Berufungsgegner und nicht solche des Bw regelt
Die Manuduktionspflicht gem § 13a AVG geht nicht so weit, dass eine Person, wenn eine mündliche Verhandlung unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen ordnungsgemäß kundgemacht worden ist, von der Behörde ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen oder zu deren inhaltlichen Ausgestaltung ...
Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, müssen in der (ergänzten) Beschwerde an den VwGH ausgeführt sein; der Verweis auf andere Schriftsätze ist unzulässig
Fehlt es dem Spruch an der gebotenen Deutlichkeit, so ist die Bescheidbegründung zu seiner Auslegung heranzuziehen
Die Würdigung der Beweismittel und die darauf gestützte rechtliche Schlussfolgerung - wie überhaupt die rechtliche Beurteilung durch die Behörde - unterliegen nicht dem Parteiengehör
Die Kosten des Verfahrens sind nach § 388 Abs 3 ZPO zu beurteilen
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entfaltet nur Wirkungen für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens; über das Ende des Beschwerdeverfahrens hinaus kann es keine aufschiebende Wirkung geben
Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, müssen in der (ergänzten) Beschwerde an den VwGH ausgeführt sein; der Verweis auf andere Schriftsätze ist unzulässig
Die Tatsache, dass Sachverständigengutachten und Ermittlungsergebnisse erst nach längerer Zeit abgeliefert werden, ist für sich allein nicht geeignet, das Vorliegen eines unüberwindbaren Hindernisses zu begründen; es ist Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren ...
Fehlt es dem Spruch an der gebotenen Deutlichkeit, so ist die Bescheidbegründung zu seiner Auslegung heranzuziehen
§ 65 AVG ordnet nicht an, dass eine Stellungnahme des Berufungsgegners zur Berufung dem Bw zugestellt werden müsste, zumal diese Gesetzesbestimmung nur die Rechte allfälliger Berufungsgegner und nicht solche des Bw regelt
Die Würdigung der Beweismittel und die darauf gestützte rechtliche Schlussfolgerung - wie überhaupt die rechtliche Beurteilung durch die Behörde - unterliegen nicht dem Parteiengehör
Die Manuduktionspflicht gem § 13a AVG geht nicht so weit, dass eine Person, wenn eine mündliche Verhandlung unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen ordnungsgemäß kundgemacht worden ist, von der Behörde ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen oder zu deren inhaltlichen Ausgestaltung ...
Die Kosten des Verfahrens sind nach § 388 Abs 3 ZPO zu beurteilen

