§ 16 Abs 2 AOCV stellt eine an den Piloten adressierte Schutznorm iSd § 1311 ABGB dar, die den Schutz der körperlichen Integrität und des Eigentums der „auf der Erde“ befindlichen Personen, somit die Hintanhaltung von Drittschäden bezweckt
Bei der Beurteilung der Frage, wie sich ein maßgerechter Durchschnittsmensch in der konkreten Lage verhalten hätte, ist auch das Wissen einzubeziehen, das der Täter um die konkreten Umstände hatte; das Wissen-Müssen richtet sich von vornherein nach dem, was ein maßgerechter Mensch in der ...
Die im Ortsgebiet zulässige freie Fahrstreifenwahl hat zur Konsequenz, dass im Ortsgebiet unter den in § 7 Abs 3a StVO näher geregelten Voraussetzungen auch einzelne Fahrzeuge (und nicht bloß Fahrzeugreihen) mit unterschiedlicher Geschwindigkeit aneinander vorbeibewegt werden können, ohne dass ...
Mehrfachdiskriminierung. Benachteiligungen kommen vielfach gehäuft vor. Der Rechtsschutz verdünnt sich dabei oft
Nur in Ermangelung eines besonderen Verhältnisses und im Zweifel haben Solidarschuldner zu gleichen Teilen einzustehen; die Behauptungs- und Beweislast für einen nicht kopfteiligen Ausgleich trifft denjenigen, der sich auf die besonderen Verhältnisse beruft
Trotz Blinken eines Fahrzeuges muss nicht mit einem unmittelbar bevorstehenden Fahrstreifenwechsel ohne Rücksicht auf andere Fahrzeuge gerechnet werden; der Lenker hat sich vor der Durchführung des Fahrstreifenwechsels von der Gefahrlosigkeit dieses Fahrmanövers zu überzeugen
Letzter wichtiger Etappensieg im Kampf gegen die Zahlscheingebühr: OLG Wien bestätigt nun auch im Verfahren gegen A1 Telekom die Unzulässigkeit der Gebühr. Im Urteil wird in Hinblick auf die bereits ergangenen OLG-Entscheidungen ausführlich dargelegt, warum ein Zahlschein ein sog ...
Wie Wien bei Umwidmungen vorgeht – ein Nachtrag zu Hermann Peyerl,"Steuer auf Umwidmung von Grundstücken?"
§ 16 Abs 2 AOCV stellt eine an den Piloten adressierte Schutznorm iSd § 1311 ABGB dar, die den Schutz der körperlichen Integrität und des Eigentums der „auf der Erde“ befindlichen Personen, somit die Hintanhaltung von Drittschäden bezweckt
Nur in Ermangelung eines besonderen Verhältnisses und im Zweifel haben Solidarschuldner zu gleichen Teilen einzustehen; die Behauptungs- und Beweislast für einen nicht kopfteiligen Ausgleich trifft denjenigen, der sich auf die besonderen Verhältnisse beruft
Bei der Beurteilung der Frage, wie sich ein maßgerechter Durchschnittsmensch in der konkreten Lage verhalten hätte, ist auch das Wissen einzubeziehen, das der Täter um die konkreten Umstände hatte; das Wissen-Müssen richtet sich von vornherein nach dem, was ein maßgerechter Mensch in der ...
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Die im Ortsgebiet zulässige freie Fahrstreifenwahl hat zur Konsequenz, dass im Ortsgebiet unter den in § 7 Abs 3a StVO näher geregelten Voraussetzungen auch einzelne Fahrzeuge (und nicht bloß Fahrzeugreihen) mit unterschiedlicher Geschwindigkeit aneinander vorbeibewegt werden können, ohne dass ...
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