"Sieht so aus, als wollte man ganz bestimmtes Ergebnis erzielen", meint die Linzer Jus-Professorin
Heinisch-Hosek will einen Pakt für Ledige. Sie argumentiert, dass es für Lebensgemeinschaften momentan unzureichende Regelungen gebe. Doch vieles lässt sich auch schon jetzt regeln
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Einer Partei des Bewilligungsverfahrens kommt diese Stellung auch im Kollaudierungsverfahren zu; sie kann dort ihren Rechten nachteilige Abweichungen von der bewilligten Ausführungsart geltend machen
Im Wiener Neustädter Tierschützerprozess wurde einseitig ermittelt und Entlastendes verheimlicht - Von Eberhart Theuer
Spektakuläre Urteile, vor allem aus den Vereinigten Staaten zeigen: Reich werden durch Schmerzengeld. Die (österreichische) Realität sieht jedoch anders aus: Schmerzengeld ist eine Abgeltung für Schmerzen. Der Artikel bietet eine sehr kurze Einführung zum Schmerzengeld sowie eine Tabelle der ...
Aktuelle Regierungsvorlagen und Ministerialentwürfe
§ 35 WRG räumt niemandem einen Anspruch auf Erlassung von Schutz-/Schongebietsanordnungen ein; daraus folgt, dass potentielle Nutzer des zu schützenden Wasservorkommens keinen Anspruch auf eine Anordnung nach § 35 WRG haben
"Sieht so aus, als wollte man ganz bestimmtes Ergebnis erzielen", meint die Linzer Jus-Professorin
Im Wiener Neustädter Tierschützerprozess wurde einseitig ermittelt und Entlastendes verheimlicht - Von Eberhart Theuer
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Spektakuläre Urteile, vor allem aus den Vereinigten Staaten zeigen: Reich werden durch Schmerzengeld. Die (österreichische) Realität sieht jedoch anders aus: Schmerzengeld ist eine Abgeltung für Schmerzen. Der Artikel bietet eine sehr kurze Einführung zum Schmerzengeld sowie eine Tabelle der ...
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Einer Partei des Bewilligungsverfahrens kommt diese Stellung auch im Kollaudierungsverfahren zu; sie kann dort ihren Rechten nachteilige Abweichungen von der bewilligten Ausführungsart geltend machen
§ 35 WRG räumt niemandem einen Anspruch auf Erlassung von Schutz-/Schongebietsanordnungen ein; daraus folgt, dass potentielle Nutzer des zu schützenden Wasservorkommens keinen Anspruch auf eine Anordnung nach § 35 WRG haben

