Bei einem Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen liegt ein Kündigungsgrund nach § 30 Abs 1 MRG nur dann vor, wenn hiedurch wichtige Interessen des Vermieters in einer Weise verletzt werden, dass dies einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Vermieters gleichkommt, was der Vermieter ...
Die Haftung nach § 1409 ABGB setzt schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung eine (rechtsgeschäftliche) Veräußerung voraus; die faktische Inbesitznahme eines Vermögens reicht daher nicht aus
Für die Anwendung von § 934 ABGB ist grundsätzlich auf den Marktwert zum Zeitpunkt des geschlossenen Geschäfts abzustellen; Marktpreise, die auf Annahmen der Marktteilnehmer über zukünftige Entwicklungen beruhen, enthalten ein aleatorisches Element; richten sich Vertragspartner nach solchen ...
Im Zweifel richtet sich der Erfüllungsort nach dem Wohnsitz des Schuldners zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
Der Vermieter ist seiner Verpflichtung, die Abrechnung über das vorangegangene Kalenderjahr zur Einsicht aufzulegen, dann nachgekommen, wenn diese an einer geeigneten Stelle des Hauses angebracht wurde, ohne dass ein Mindestzeitraum für den Verbleib der Abrechnungen dieser Stelle vorgesehen wäre
In allen nicht in § 29 Abs 2 Satz 1 ZaDiG angeführten Fällen (Anpassung von Zinssätzen und Wechselkursen) einer Änderung der Entgelte nach dem Abschluss des Rahmenvertrags muss die in § 29 Abs 1 ZaDiG vorgesehene (und zweifellos umständliche) Vorgangsweise eingehalten, also insbesondere die ...
Mängel des Unternehmens können auch beim Erwerb einer Minderheitsbeteiligung relevant sein; maßgebend ist dabei die Auslegung des konkreten Vertrags; es ist zu klären, wieweit der Anteilserwerb Risikogeschäft ist und wieweit die - vom Zustand des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens ...
§ 875 ABGB gilt nicht für Personen, deren sich ein Teil im Rahmen der Verhandlungen als Gehilfen bedient; diese sind nicht Dritte iS dieser Bestimmung
Bei einem Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen liegt ein Kündigungsgrund nach § 30 Abs 1 MRG nur dann vor, wenn hiedurch wichtige Interessen des Vermieters in einer Weise verletzt werden, dass dies einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Vermieters gleichkommt, was der Vermieter ...
Der Vermieter ist seiner Verpflichtung, die Abrechnung über das vorangegangene Kalenderjahr zur Einsicht aufzulegen, dann nachgekommen, wenn diese an einer geeigneten Stelle des Hauses angebracht wurde, ohne dass ein Mindestzeitraum für den Verbleib der Abrechnungen dieser Stelle vorgesehen wäre
Die Haftung nach § 1409 ABGB setzt schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung eine (rechtsgeschäftliche) Veräußerung voraus; die faktische Inbesitznahme eines Vermögens reicht daher nicht aus
In allen nicht in § 29 Abs 2 Satz 1 ZaDiG angeführten Fällen (Anpassung von Zinssätzen und Wechselkursen) einer Änderung der Entgelte nach dem Abschluss des Rahmenvertrags muss die in § 29 Abs 1 ZaDiG vorgesehene (und zweifellos umständliche) Vorgangsweise eingehalten, also insbesondere die ...
Für die Anwendung von § 934 ABGB ist grundsätzlich auf den Marktwert zum Zeitpunkt des geschlossenen Geschäfts abzustellen; Marktpreise, die auf Annahmen der Marktteilnehmer über zukünftige Entwicklungen beruhen, enthalten ein aleatorisches Element; richten sich Vertragspartner nach solchen ...
Mängel des Unternehmens können auch beim Erwerb einer Minderheitsbeteiligung relevant sein; maßgebend ist dabei die Auslegung des konkreten Vertrags; es ist zu klären, wieweit der Anteilserwerb Risikogeschäft ist und wieweit die - vom Zustand des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens ...
Im Zweifel richtet sich der Erfüllungsort nach dem Wohnsitz des Schuldners zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
§ 875 ABGB gilt nicht für Personen, deren sich ein Teil im Rahmen der Verhandlungen als Gehilfen bedient; diese sind nicht Dritte iS dieser Bestimmung

