Die wegen Irrtums erreichte Vertragsanpassung gem § 872 ABGB wirkt ex tunc; das bedeutet, dass als Berechnungsgrundlage für die Provision der geminderte Kaufpreis heranzuziehen ist
Ein Irrtum über eine wertbildende Eigenschaft gehört zum Inhalt des Geschäfts und ist deshalb Geschäftsirrtum; ein solcher Geschäftsirrtum ist aber nur dann verwirklicht, wenn er für die Bestimmung der Gegenleistung maßgebend war und deshalb zum Inhalt des Geschäfts gehört; analog zu den ...
Beim Kauf einer Eigentumswohnung, va wenn sie auch tatsächlich Wohnzwecken dienen soll, ist die Freiheit von gesundheitsschädlichen Substanzen grundsätzlich als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft iSd § 922 Abs 1 ABGB anzusehen
Ein Gast, der sich ausdrücklich nach der möglichen Verwahrung seiner Wertgegenstände erkundigt und auf den Zimmersafe verwiesen wird, darf sich darauf verlassen, dass ein derartiger, nur in Notfällen zum Öffnen des Safes zu verwendender Code keiner nahezu unüberschaubaren Anzahl von ...
Der vereinbarte Preis muss sich zum geminderten Preis so verhalten, wie der Wert der Sache ohne Mangel zum Wert der Sache mit Mangel
Ein (genereller) Verzicht auf die Gewährleistung schließt die Anfechtung wegen Irrtums nicht grundsätzlich aus; davon zu unterscheiden ist, dass die Vertragsauslegung im konkreten Einzelfall ergeben kann, dass der Ausschluss der Gewährleistung für einen bestimmten Umstand auch einen Verzicht ...
Der den Irrtum Veranlassende muss nicht Stellvertreter des Geschäftsherrn, von diesem aber jedenfalls mit der Verhandlungsführung beauftragt sein; derjenige, der sich bei der Führung von Vertragsverhandlungen eines derartigen Gehilfen bedient, haftet für einen von diesem veranlassten Irrtum wie ...
Ein echter Vertrag zugunsten Dritter liegt vor, wenn auf Grund einer Vereinbarung ein an dieser nicht beteiligter Dritter nicht nur Leistungsempfänger - in diesem Falle liegt ein sog unechter Vertrag zugunsten Dritter vor - sondern Forderungsberechtigter sein soll
Die wegen Irrtums erreichte Vertragsanpassung gem § 872 ABGB wirkt ex tunc; das bedeutet, dass als Berechnungsgrundlage für die Provision der geminderte Kaufpreis heranzuziehen ist
Der vereinbarte Preis muss sich zum geminderten Preis so verhalten, wie der Wert der Sache ohne Mangel zum Wert der Sache mit Mangel
Ein Irrtum über eine wertbildende Eigenschaft gehört zum Inhalt des Geschäfts und ist deshalb Geschäftsirrtum; ein solcher Geschäftsirrtum ist aber nur dann verwirklicht, wenn er für die Bestimmung der Gegenleistung maßgebend war und deshalb zum Inhalt des Geschäfts gehört; analog zu den ...
Ein (genereller) Verzicht auf die Gewährleistung schließt die Anfechtung wegen Irrtums nicht grundsätzlich aus; davon zu unterscheiden ist, dass die Vertragsauslegung im konkreten Einzelfall ergeben kann, dass der Ausschluss der Gewährleistung für einen bestimmten Umstand auch einen Verzicht ...
Beim Kauf einer Eigentumswohnung, va wenn sie auch tatsächlich Wohnzwecken dienen soll, ist die Freiheit von gesundheitsschädlichen Substanzen grundsätzlich als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft iSd § 922 Abs 1 ABGB anzusehen
Der den Irrtum Veranlassende muss nicht Stellvertreter des Geschäftsherrn, von diesem aber jedenfalls mit der Verhandlungsführung beauftragt sein; derjenige, der sich bei der Führung von Vertragsverhandlungen eines derartigen Gehilfen bedient, haftet für einen von diesem veranlassten Irrtum wie ...
Ein Gast, der sich ausdrücklich nach der möglichen Verwahrung seiner Wertgegenstände erkundigt und auf den Zimmersafe verwiesen wird, darf sich darauf verlassen, dass ein derartiger, nur in Notfällen zum Öffnen des Safes zu verwendender Code keiner nahezu unüberschaubaren Anzahl von ...
Ein echter Vertrag zugunsten Dritter liegt vor, wenn auf Grund einer Vereinbarung ein an dieser nicht beteiligter Dritter nicht nur Leistungsempfänger - in diesem Falle liegt ein sog unechter Vertrag zugunsten Dritter vor - sondern Forderungsberechtigter sein soll

