Die Kostenentscheidung im außerstreitigen Aufteilungsverfahren hat sich aufgrund der expliziten Anordnung des Erfolgsprinzips in § 78 Abs 2 Satz 1 AußstrG vorrangig am Erfolg der Parteien zu orientieren; ein teilweises Obsiegen der Parteien führt demnach zur Quotenkompensation iSd § 43 Abs 1 ...
Je massiver das dem Antragsgegner zur Last fallende Verhalten auf die körperliche und seelische Integrität des Opfers eingewirkt hat, desto eher wird nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls von einer Unzumutbarkeit auszugehen sein; je leichtere Folgen das Verhalten des Antragsgegners ...
Auch wenn man die Klägerin wegen ihres beherrschenden Einflusses in der Komplementär-GmbH modellhaft an deren Stelle denkt, wäre sie in der KG nur eine Minderheitsgesellschafterin mit Geschäftsführungsbefugnis, aber ohne Sperrminorität; eine solche Gesellschafter-Geschäftsführerin ist - ...
Zwar kann auch ein „Gesamtverhalten“, das von mehreren einzelnen, an sich minder schweren Verstößen über einen längeren Zeitraum gekennzeichnet ist, einen zur Entlassung berechtigenden Vertrauensverlust herbeiführen, jedoch muss der eigentliche Anlass für den Entlassungsausspruch ...
Nach § 35 AußStrG 2005 findet eine eidliche Vernehmung eines Zeugen oder einer Partei – sofern nicht ausdrücklich gesetzlich angeordnet – nicht statt
Im Unterschied zur Schiedsgutachtensabrede ist beim Schiedsgutachtervertrag denkbar, dass dieser vom Schiedsgutachter nur mit einer der Parteien der Schiedsgutachtensabrede geschlossen wird
Als Ansatz für die Beurteilung, in welche Entgeltstufe (lit a oder lit b des § 49q Abs 1 Z 1 VBG) der Assistent einzustufen ist, ist nur der Teil des Studienjahres heranzuziehen, für den eine Verwendung im Hinblick auf die Dauer des Dienstverhältnisses überhaupt in Betracht kommt; dies ist bei ...
Den Arbeitnehmer trifft die Obliegenheit, sein Recht, die Beendigungserklärung als unwirksam anzufechten, in angemessener Zeit geltend zu machen
Die Kostenentscheidung im außerstreitigen Aufteilungsverfahren hat sich aufgrund der expliziten Anordnung des Erfolgsprinzips in § 78 Abs 2 Satz 1 AußstrG vorrangig am Erfolg der Parteien zu orientieren; ein teilweises Obsiegen der Parteien führt demnach zur Quotenkompensation iSd § 43 Abs 1 ...
Nach § 35 AußStrG 2005 findet eine eidliche Vernehmung eines Zeugen oder einer Partei – sofern nicht ausdrücklich gesetzlich angeordnet – nicht statt
Je massiver das dem Antragsgegner zur Last fallende Verhalten auf die körperliche und seelische Integrität des Opfers eingewirkt hat, desto eher wird nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls von einer Unzumutbarkeit auszugehen sein; je leichtere Folgen das Verhalten des Antragsgegners ...
Im Unterschied zur Schiedsgutachtensabrede ist beim Schiedsgutachtervertrag denkbar, dass dieser vom Schiedsgutachter nur mit einer der Parteien der Schiedsgutachtensabrede geschlossen wird
Auch wenn man die Klägerin wegen ihres beherrschenden Einflusses in der Komplementär-GmbH modellhaft an deren Stelle denkt, wäre sie in der KG nur eine Minderheitsgesellschafterin mit Geschäftsführungsbefugnis, aber ohne Sperrminorität; eine solche Gesellschafter-Geschäftsführerin ist - ...
Als Ansatz für die Beurteilung, in welche Entgeltstufe (lit a oder lit b des § 49q Abs 1 Z 1 VBG) der Assistent einzustufen ist, ist nur der Teil des Studienjahres heranzuziehen, für den eine Verwendung im Hinblick auf die Dauer des Dienstverhältnisses überhaupt in Betracht kommt; dies ist bei ...
Zwar kann auch ein „Gesamtverhalten“, das von mehreren einzelnen, an sich minder schweren Verstößen über einen längeren Zeitraum gekennzeichnet ist, einen zur Entlassung berechtigenden Vertrauensverlust herbeiführen, jedoch muss der eigentliche Anlass für den Entlassungsausspruch ...
Den Arbeitnehmer trifft die Obliegenheit, sein Recht, die Beendigungserklärung als unwirksam anzufechten, in angemessener Zeit geltend zu machen

