Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs 2 AVG muss entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind
Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen können auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden; (berechtigten) Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit eines Gutachtens muss jedenfalls nachgegangen werden
Eine Beratung von Verfahrensparteien in materiellrechtlicher Hinsicht zählt nicht zu den Pflichten der Behörde
Der Zuspruch von Provisorialunterhalt setzt die Bescheinigung eines - materiell-rechtlich bereits bestehenden - Unterhaltsanspruchs (sowie einer Unterhaltsverletzung) voraus; liegt eine solche Bescheinigung vor, ist dem Unterhaltsberechtigten im Wege eines Verzugszinsenanspruchs jener (gesetzlich ...
Ist nicht auszuschließen, dass die belangte Behörde bei Einbeziehung des Vorbringens zu einem anderen Bescheid gekommen wäre, liegt insoweit ein wesentlicher Verfahrensmangel vor
Die Mitwirkungspflicht der Partei besteht dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden, was insbesondere bei jenen in der Person des Antragstellers gelegenen Voraussetzungen der Fall ist, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts ...
Gerichtliche Entscheidungen über einstweiligen Unterhalt werden jeweils für die Dauer jenes Verfahrens erlassen, in dem sie beantragt wurden; wird eine derartige einstweilige Verfügung im Rahmen eines Unterhaltsprozesses erlassen, ist es nicht erforderlich, deren Wirksamkeit nach § 391 Abs 1 ...
Es sei denn, es handelte sich um Tatsachen, die erst nach Schluss der Verhandlung im ersten Rechtsgang neu entstanden wären
Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs 2 AVG muss entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind
Ist nicht auszuschließen, dass die belangte Behörde bei Einbeziehung des Vorbringens zu einem anderen Bescheid gekommen wäre, liegt insoweit ein wesentlicher Verfahrensmangel vor
Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen können auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden; (berechtigten) Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit eines Gutachtens muss jedenfalls nachgegangen werden
Die Mitwirkungspflicht der Partei besteht dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden, was insbesondere bei jenen in der Person des Antragstellers gelegenen Voraussetzungen der Fall ist, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts ...
Eine Beratung von Verfahrensparteien in materiellrechtlicher Hinsicht zählt nicht zu den Pflichten der Behörde
Gerichtliche Entscheidungen über einstweiligen Unterhalt werden jeweils für die Dauer jenes Verfahrens erlassen, in dem sie beantragt wurden; wird eine derartige einstweilige Verfügung im Rahmen eines Unterhaltsprozesses erlassen, ist es nicht erforderlich, deren Wirksamkeit nach § 391 Abs 1 ...
Der Zuspruch von Provisorialunterhalt setzt die Bescheinigung eines - materiell-rechtlich bereits bestehenden - Unterhaltsanspruchs (sowie einer Unterhaltsverletzung) voraus; liegt eine solche Bescheinigung vor, ist dem Unterhaltsberechtigten im Wege eines Verzugszinsenanspruchs jener (gesetzlich ...
Es sei denn, es handelte sich um Tatsachen, die erst nach Schluss der Verhandlung im ersten Rechtsgang neu entstanden wären

