BGBl-Langtitel der letzten Woche
Ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, kann die Behörde im Einzelfall unter Beachtung der Regelungen des AVG bestimmen; sie hat sich dabei von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (§ 39 Abs 2 AVG)
Den Nachbarn und der Standortgemeinde kommt - anders als nach § 42 Abs 1 Z 3 und 6 AWG im Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs 1 AWG - im vereinfachten Bewilligungsverfahren nach § 50 iVm § 37 Abs 3 AWG keine Parteistellung zu; Nachbarn und Standortgemeinde können jedoch geltend machen, dass das ...
Bei der Prüfung des Interesses der Partei an der Geheimhaltung ist eine Abwägung der Interessen, nämlich des Interesses an der Information und des Geheimhaltungsinteresses der Partei, vorzunehmen; stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht der Auskunftserteilung ...
Ein Rechtsanspruch auf Entscheidung kommt im Genehmigungsverfahren nur der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, zu, nicht aber auch anderen Personen
Streitigkeiten über den Inhalt eines Rückstandsausweises sind Streitsachen aus dem Genossenschaftsverhältnis; wenn - aus welchen Gründen immer - von einer in der Satzung vorgesehenen Streitschlichtungsregelung nicht Gebrauch gemacht wird, so mangelt es der Wasserrechtsbehörde an einer ...
Derjenige, der sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer (ausschließlich) aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt, nimmt eine Behörde mutwillig in Anspruch
Die Behauptungslast bezüglich des Vorliegens der Tatbestandselemente des § 45 Abs 2 StVO liegt beim Antragsteller
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Ein Rechtsanspruch auf Entscheidung kommt im Genehmigungsverfahren nur der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, zu, nicht aber auch anderen Personen
Ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, kann die Behörde im Einzelfall unter Beachtung der Regelungen des AVG bestimmen; sie hat sich dabei von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (§ 39 Abs 2 AVG)
Streitigkeiten über den Inhalt eines Rückstandsausweises sind Streitsachen aus dem Genossenschaftsverhältnis; wenn - aus welchen Gründen immer - von einer in der Satzung vorgesehenen Streitschlichtungsregelung nicht Gebrauch gemacht wird, so mangelt es der Wasserrechtsbehörde an einer ...
Den Nachbarn und der Standortgemeinde kommt - anders als nach § 42 Abs 1 Z 3 und 6 AWG im Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs 1 AWG - im vereinfachten Bewilligungsverfahren nach § 50 iVm § 37 Abs 3 AWG keine Parteistellung zu; Nachbarn und Standortgemeinde können jedoch geltend machen, dass das ...
Derjenige, der sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer (ausschließlich) aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt, nimmt eine Behörde mutwillig in Anspruch
Bei der Prüfung des Interesses der Partei an der Geheimhaltung ist eine Abwägung der Interessen, nämlich des Interesses an der Information und des Geheimhaltungsinteresses der Partei, vorzunehmen; stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht der Auskunftserteilung ...
Die Behauptungslast bezüglich des Vorliegens der Tatbestandselemente des § 45 Abs 2 StVO liegt beim Antragsteller

