Ersparte Aufwendungen sind grundsätzlich gegenüber einem Vermögensschaden als Vermögensvorteil anzurechnen
Eine Interpretation dahingehend, es sei ausreichend, dass der Antragsteller hinsichtlich der Betriebsanlage insgesamt als antragsberechtigter Nachbar anzusehen sei, auch wenn er nach der Betriebsanlagengenehmigung Nachbar geworden sei, entspricht nicht der Rechtslage
Entspricht eine Entscheidung nicht dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit des § 59 Abs 1 AVG, so ist sie - ungeachtet der Frage, wie sie sonst auszulegen wäre - wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist gem § 45 VwGG nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener Verfahren vor dem VwGH oder einer Korrektur seiner Entscheidungen
Ein Sportveranstalter muss, va bei einer Risikosportart, auf alle typischen, für ihn erkennbaren Sicherheitsrisiken hinweisen; dies gilt insbesondere dann, wenn er das notwendige Sport- oder Fun-Gerät zur Verfügung stellt; die Aufklärungspflicht ist umso strenger, je gefährlicher eine Sportart ...
Das VwG nahm damit eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihm nicht zukam
Unzulänglichkeiten eines Anbringens, die nicht die Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, sind nicht als Mangel iSd § 34 Abs 2 VwGG anzusehen
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
Ersparte Aufwendungen sind grundsätzlich gegenüber einem Vermögensschaden als Vermögensvorteil anzurechnen
Ein Sportveranstalter muss, va bei einer Risikosportart, auf alle typischen, für ihn erkennbaren Sicherheitsrisiken hinweisen; dies gilt insbesondere dann, wenn er das notwendige Sport- oder Fun-Gerät zur Verfügung stellt; die Aufklärungspflicht ist umso strenger, je gefährlicher eine Sportart ...
Eine Interpretation dahingehend, es sei ausreichend, dass der Antragsteller hinsichtlich der Betriebsanlage insgesamt als antragsberechtigter Nachbar anzusehen sei, auch wenn er nach der Betriebsanlagengenehmigung Nachbar geworden sei, entspricht nicht der Rechtslage
Das VwG nahm damit eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihm nicht zukam
Entspricht eine Entscheidung nicht dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit des § 59 Abs 1 AVG, so ist sie - ungeachtet der Frage, wie sie sonst auszulegen wäre - wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben
Unzulänglichkeiten eines Anbringens, die nicht die Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, sind nicht als Mangel iSd § 34 Abs 2 VwGG anzusehen
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens ist gem § 45 VwGG nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener Verfahren vor dem VwGH oder einer Korrektur seiner Entscheidungen
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe

