Im Zweifel ist das Bestehen einer Gesetzeslücke nicht anzunehmen
Nach stRsp kann der OGH anlässlich seiner Entscheidung über einen Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO auch in der Sache selbst entscheiden
Eine Wirkungserstreckung wird angenommen, wenn die Wirkungen der zu fällenden Entscheidung sich kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses auf sämtliche Streitgenossen erstrecken; die Voraussetzungen sind aber streng und jeweils gesondert zu prüfen
In Betrieben, in denen Betriebsvereinbarungen geschlossen werden können, scheidet eine einzelvertragliche Einführung einer betrieblichen Disziplinarordnung ebenso aus wie ein Unterlaufen der Mitbestimmung der Belegschaft dadurch, dass eine der Sache nach generelle Regelung im Wege von konkreten ...
Weder § 46 Abs 2 AußStrG noch § 43 Abs 2 AußStrG schaffen zusätzliche Gründe, eine Person als Partei beizuziehen
Wertungen oder Schlussfolgerungen bauen zwar auf Tatsachen als deren tatsächliche Prämissen auf, sind selbst aber grundsätzlich nicht Gegenstand eines Beweisverfahrens und betreffen damit keine Tat-, sondern revisible Rechtsfragen
Das rechtliche Interesse wird dann allgemein anerkannt, wenn das begehrte Urteil zwischen den Streitteilen über einen allfälligen Leistungsanspruch hinaus geeignet ist, Grundlage für die weiteren Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander zu sein, also durch den möglichen Leistungsanspruch der ...
Es stellt ein legitimes Interesse des Arbeitgebers dar, wenn er die Konkordanz der tatsächlich erbrachten Mehrleistungen mit dem dem Arbeitnehmer für Mehrleistungen zugesagten pauschalierten Entgelt im Auge behalten will; es ist daher sachlich gerechtfertigt, wenn eine Mehrdienstpauschale ...
Im Zweifel ist das Bestehen einer Gesetzeslücke nicht anzunehmen
Weder § 46 Abs 2 AußStrG noch § 43 Abs 2 AußStrG schaffen zusätzliche Gründe, eine Person als Partei beizuziehen
Nach stRsp kann der OGH anlässlich seiner Entscheidung über einen Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO auch in der Sache selbst entscheiden
Wertungen oder Schlussfolgerungen bauen zwar auf Tatsachen als deren tatsächliche Prämissen auf, sind selbst aber grundsätzlich nicht Gegenstand eines Beweisverfahrens und betreffen damit keine Tat-, sondern revisible Rechtsfragen
Eine Wirkungserstreckung wird angenommen, wenn die Wirkungen der zu fällenden Entscheidung sich kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses auf sämtliche Streitgenossen erstrecken; die Voraussetzungen sind aber streng und jeweils gesondert zu prüfen
Das rechtliche Interesse wird dann allgemein anerkannt, wenn das begehrte Urteil zwischen den Streitteilen über einen allfälligen Leistungsanspruch hinaus geeignet ist, Grundlage für die weiteren Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander zu sein, also durch den möglichen Leistungsanspruch der ...
In Betrieben, in denen Betriebsvereinbarungen geschlossen werden können, scheidet eine einzelvertragliche Einführung einer betrieblichen Disziplinarordnung ebenso aus wie ein Unterlaufen der Mitbestimmung der Belegschaft dadurch, dass eine der Sache nach generelle Regelung im Wege von konkreten ...
Es stellt ein legitimes Interesse des Arbeitgebers dar, wenn er die Konkordanz der tatsächlich erbrachten Mehrleistungen mit dem dem Arbeitnehmer für Mehrleistungen zugesagten pauschalierten Entgelt im Auge behalten will; es ist daher sachlich gerechtfertigt, wenn eine Mehrdienstpauschale ...

