§ 77 UrhG ist eine persönlichkeitsrechtliche Bestimmung, die dem Schutz der Privatsphäre dient; ihr liegt - ebenso wie § 7 Abs 1 MedienG - die Wertung zu Grunde, dass der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen ohne Zustimmung des Betroffenen nur ausnahmsweise der Öffentlichkeit ...
Während mit Rekurs geltend zu machen ist, dass das Gericht nach der Aktenlage bzw dem Inhalt des Grundbuchs unrichtig entschieden hat, ist einem Verstoß gegen die materielle Rechtslage mit Löschungsklage zu begegnen
Ist dem Erfordernis der Individualisierung des als Kündigung herangezogenen Tatbestands in der Aufkündigung entsprochen worden, können im Rahmen dieses Kündigungsgrundes noch weitere Vorfälle nachgetragen werden.
Hat der Vermieter von der Möglichkeit der Pauschalierung nach § 21 Abs 3 MRG Gebrauch gemacht und ist im Zeitpunkt der Abrechnung die Wohnung nicht vermietet, darf der Vermieter zwar einen Überschussbetrag behalten, hat gleichzeitig aber auch einen Fehlbetrag selbst zu tragen
§ 130 GBG bietet keine Handhabe dafür, eine nach dem Gesetz abstrakt zulässige Eintragung zu löschen
Der Grundbuchsrichter hat bei seiner Entscheidung grundsätzlich nur die vorgelegten Urkunden, das Grundbuch und die sonstigen Grundbuchsbehelfe, nicht aber andere Amtsakten oder sein Amtswissen heranzuziehen
Der Umstand der Unzurechnungsfähigkeit muss zumindest in der Weise berücksichtigt werden, dass das Verhalten einer geisteskranken Person nicht unter allen Umständen ebenso unleidlich - dh für die Mitbewohner unerträglich - ist, wie ein gleichartiges Verhalten einer zurechnungsfähigen Person; ...
Keinesfalls darf es vom Zufall abhängen, ob die Regelung einem Benützer zur Kenntnis gelangt; trifft dies zu, liegt keine verbindliche Anordnung des Straßenerhalters vor, sodass die Regeln der StVO anzuwenden sind
§ 77 UrhG ist eine persönlichkeitsrechtliche Bestimmung, die dem Schutz der Privatsphäre dient; ihr liegt - ebenso wie § 7 Abs 1 MedienG - die Wertung zu Grunde, dass der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen ohne Zustimmung des Betroffenen nur ausnahmsweise der Öffentlichkeit ...
§ 130 GBG bietet keine Handhabe dafür, eine nach dem Gesetz abstrakt zulässige Eintragung zu löschen
Während mit Rekurs geltend zu machen ist, dass das Gericht nach der Aktenlage bzw dem Inhalt des Grundbuchs unrichtig entschieden hat, ist einem Verstoß gegen die materielle Rechtslage mit Löschungsklage zu begegnen
Der Grundbuchsrichter hat bei seiner Entscheidung grundsätzlich nur die vorgelegten Urkunden, das Grundbuch und die sonstigen Grundbuchsbehelfe, nicht aber andere Amtsakten oder sein Amtswissen heranzuziehen
Ist dem Erfordernis der Individualisierung des als Kündigung herangezogenen Tatbestands in der Aufkündigung entsprochen worden, können im Rahmen dieses Kündigungsgrundes noch weitere Vorfälle nachgetragen werden.
Der Umstand der Unzurechnungsfähigkeit muss zumindest in der Weise berücksichtigt werden, dass das Verhalten einer geisteskranken Person nicht unter allen Umständen ebenso unleidlich - dh für die Mitbewohner unerträglich - ist, wie ein gleichartiges Verhalten einer zurechnungsfähigen Person; ...
Hat der Vermieter von der Möglichkeit der Pauschalierung nach § 21 Abs 3 MRG Gebrauch gemacht und ist im Zeitpunkt der Abrechnung die Wohnung nicht vermietet, darf der Vermieter zwar einen Überschussbetrag behalten, hat gleichzeitig aber auch einen Fehlbetrag selbst zu tragen
Keinesfalls darf es vom Zufall abhängen, ob die Regelung einem Benützer zur Kenntnis gelangt; trifft dies zu, liegt keine verbindliche Anordnung des Straßenerhalters vor, sodass die Regeln der StVO anzuwenden sind

