Wie sich aus § 369 GewO ergibt, kommt bei Verwirklichung einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 54 leg cit der Ausspruch eines Verfalles nicht in Betracht
Betreffend die Behebung von Mängeln der Berufung wurde mit dem AbgVRefG die Rechtslage inhaltlich nicht verändert; wenn die zur Mängelbehebung eingeräumte Frist jener entspricht, die der Bw selbst zur Nachreichung der fehlenden Begründung in Aussicht stellte, kann diese Frist nicht als ...
Unterfertigt ein Parteienvertreter einen Beschwerdeergänzungsschriftsatz, ist er verpflichtet, zu überprüfen, ob mit der beabsichtigten Prozesshandlung dem gerichtlichen Auftrag fristgerecht entsprochen wird; in Anbetracht der Bedeutung, die der Vollständigkeit der Erfüllung eines ...
Die Zulässigkeit des Feststellungsbescheides als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung wird insbesondere auch dann bejaht, wenn sich Parteien im Falle, als sie die Rechtslage ungeklärt lassen, der Gefahr einer Bestrafung aussetzen
Bei § 367 Z 54 GewO handelt es sich um eine lex specialis im Verhältnis zu § 7 VStG iVm § 366 Abs 1 Z 1 GewO; eine Bestrafung nach den letztgenannten Bestimmungen kommt daher nicht in Betracht
Das Verlangen nach Setzung eines tatsächlichen Vorganges für sich genommen löst keine Verpflichtung der Behörden zur Erlassung einer Sachentscheidung aus, eine solche tritt erst ein, wenn die Behörde die Akteneinsicht durch konkrete Handlungen oder Unterlassungen real verweigert
Die Vorlage eines von einem Vertrauensarzt erstellten "Befundberichtes", das einer Untergliederung in Befund einerseits und Gutachten im engeren Sinn andererseits entbehrt, kann nicht als Entgegentreten gegen die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene gesehen ...
Das Verlangen nach Akteneinsicht bedarf keines förmlichen Antrags
Wie sich aus § 369 GewO ergibt, kommt bei Verwirklichung einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 54 leg cit der Ausspruch eines Verfalles nicht in Betracht
Bei § 367 Z 54 GewO handelt es sich um eine lex specialis im Verhältnis zu § 7 VStG iVm § 366 Abs 1 Z 1 GewO; eine Bestrafung nach den letztgenannten Bestimmungen kommt daher nicht in Betracht
Betreffend die Behebung von Mängeln der Berufung wurde mit dem AbgVRefG die Rechtslage inhaltlich nicht verändert; wenn die zur Mängelbehebung eingeräumte Frist jener entspricht, die der Bw selbst zur Nachreichung der fehlenden Begründung in Aussicht stellte, kann diese Frist nicht als ...
Das Verlangen nach Setzung eines tatsächlichen Vorganges für sich genommen löst keine Verpflichtung der Behörden zur Erlassung einer Sachentscheidung aus, eine solche tritt erst ein, wenn die Behörde die Akteneinsicht durch konkrete Handlungen oder Unterlassungen real verweigert
Unterfertigt ein Parteienvertreter einen Beschwerdeergänzungsschriftsatz, ist er verpflichtet, zu überprüfen, ob mit der beabsichtigten Prozesshandlung dem gerichtlichen Auftrag fristgerecht entsprochen wird; in Anbetracht der Bedeutung, die der Vollständigkeit der Erfüllung eines ...
Die Vorlage eines von einem Vertrauensarzt erstellten "Befundberichtes", das einer Untergliederung in Befund einerseits und Gutachten im engeren Sinn andererseits entbehrt, kann nicht als Entgegentreten gegen die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene gesehen ...
Die Zulässigkeit des Feststellungsbescheides als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung wird insbesondere auch dann bejaht, wenn sich Parteien im Falle, als sie die Rechtslage ungeklärt lassen, der Gefahr einer Bestrafung aussetzen
Das Verlangen nach Akteneinsicht bedarf keines förmlichen Antrags

