Eine zeitlich nach Erlassung des angefochtenen Bescheids erfolgte Verletzung des Rechts auf Gewährung der Akteneinsicht kann keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids bedingen
Eine Schätzung der Unterhaltsbemessungsgrundlage kommt erst in Betracht, soweit das Gericht die Grundlagen für die Unterhaltsbemessung nicht ermitteln kann; bei der Ermittlung trifft den Unterhaltsschuldner eine Mitwirkungspflicht
Der Rechnungslegungspflichtige kann auch zur Eidesleistung verhalten werden; dabei handelt es sich jedoch um ein fakultatives Begehren, weshalb der Berechtigte davon auch Abstand nehmen kann
Ein Berufungsgericht hat sofort - wie sonst das Erstgericht - zu prüfen, ob ein Eventualbegehren gerechtfertigt ist, wenn es entgegen dem Erstgericht das Hauptbegehren abweist; dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn erst der OGH - abweichend von der Auffassung des Berufungsgerichts - ein ...
Warum die vom Justizministerium geplante Einführung von Mindeststrafen für Gewaltdelikte gegen Kinder weder legistisch noch pädagogisch sinnvoll ist - Eine Intervention aus gegebenem Anlass
§ 54 Abs 1a ZPO gilt nicht im außerstreitigen Verfahren nach dem MRG
Außerstreitstellungen, die nicht Tatsachen, sondern nur die rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts betreffen, sind unwirksam
Eine Verurteilung zu einer Leistung setzt eine ernst zu nehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance voraus, dass die Leistung (wenigstens) später erbracht werden kann
Eine zeitlich nach Erlassung des angefochtenen Bescheids erfolgte Verletzung des Rechts auf Gewährung der Akteneinsicht kann keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids bedingen
Warum die vom Justizministerium geplante Einführung von Mindeststrafen für Gewaltdelikte gegen Kinder weder legistisch noch pädagogisch sinnvoll ist - Eine Intervention aus gegebenem Anlass
Eine Schätzung der Unterhaltsbemessungsgrundlage kommt erst in Betracht, soweit das Gericht die Grundlagen für die Unterhaltsbemessung nicht ermitteln kann; bei der Ermittlung trifft den Unterhaltsschuldner eine Mitwirkungspflicht
§ 54 Abs 1a ZPO gilt nicht im außerstreitigen Verfahren nach dem MRG
Der Rechnungslegungspflichtige kann auch zur Eidesleistung verhalten werden; dabei handelt es sich jedoch um ein fakultatives Begehren, weshalb der Berechtigte davon auch Abstand nehmen kann
Außerstreitstellungen, die nicht Tatsachen, sondern nur die rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts betreffen, sind unwirksam
Ein Berufungsgericht hat sofort - wie sonst das Erstgericht - zu prüfen, ob ein Eventualbegehren gerechtfertigt ist, wenn es entgegen dem Erstgericht das Hauptbegehren abweist; dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn erst der OGH - abweichend von der Auffassung des Berufungsgerichts - ein ...
Eine Verurteilung zu einer Leistung setzt eine ernst zu nehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance voraus, dass die Leistung (wenigstens) später erbracht werden kann

