Aus § 21 GehG - auf den § 26 Abs 1 Z 1 RGV ua verweist - erhellt, dass die §§ 21a bis 21h nur auf den Ersatz jener besonderen Kosten abzielen, die dem Beamten durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind, dh auf den Ersatz des Mehraufwandes aus der ...
Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet, hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung ihres Bescheides auseinanderzusetzen
Nach § 12 Abs 1 AlVG führt nur eine solche Beendigung der Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs 1 Z 1 GSVG zur Arbeitslosigkeit, die auch zur Beendigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung iSd Ausnahmetatbestände des § 4 Abs 1 GSVG führt, dh dass sie mit einer Zurücklegung des ...
Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich stets um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit des Bauverfahrens auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist
Die Versagung einer gesetzlich notwendigen Zustimmung zum Begehren des Beamten allein macht einen versagenden Bescheid noch nicht rechtmäßig und enthebt die Behörde nicht von der Verpflichtung, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu erheben und ihre Entscheidung entsprechend zu begründen
Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit iSd § 9 Abs 1 AlVG unterscheidet sich von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit idR erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein ...
Für die Anwendbarkeit des § 87 Abs 2 GewO kommt es nicht bloß darauf an, dass alle "künftig anfallenden" Verbindlichkeiten erfüllt werden, sondern dass im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides die Forderungen - aller - Gläubiger durch laufend erfüllte Zahlungsvereinbarungen ...
Die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder Wertung des der Partei bekannten Sachverhaltes oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung lassen sich bei unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen
Aus § 21 GehG - auf den § 26 Abs 1 Z 1 RGV ua verweist - erhellt, dass die §§ 21a bis 21h nur auf den Ersatz jener besonderen Kosten abzielen, die dem Beamten durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind, dh auf den Ersatz des Mehraufwandes aus der ...
Die Versagung einer gesetzlich notwendigen Zustimmung zum Begehren des Beamten allein macht einen versagenden Bescheid noch nicht rechtmäßig und enthebt die Behörde nicht von der Verpflichtung, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu erheben und ihre Entscheidung entsprechend zu begründen
Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet, hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung ihres Bescheides auseinanderzusetzen
Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit iSd § 9 Abs 1 AlVG unterscheidet sich von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit idR erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein ...
Nach § 12 Abs 1 AlVG führt nur eine solche Beendigung der Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs 1 Z 1 GSVG zur Arbeitslosigkeit, die auch zur Beendigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung iSd Ausnahmetatbestände des § 4 Abs 1 GSVG führt, dh dass sie mit einer Zurücklegung des ...
Für die Anwendbarkeit des § 87 Abs 2 GewO kommt es nicht bloß darauf an, dass alle "künftig anfallenden" Verbindlichkeiten erfüllt werden, sondern dass im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides die Forderungen - aller - Gläubiger durch laufend erfüllte Zahlungsvereinbarungen ...
Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich stets um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit des Bauverfahrens auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist
Die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder Wertung des der Partei bekannten Sachverhaltes oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung lassen sich bei unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen

