Für die Ausführung einer nach § 38 WRG bewilligungspflichtigen Maßnahme ist bei Inanspruchnahme fremden Grundes die Zustimmung des Grundeigentümers nötig; diese Zustimmung kann nicht nach den Bestimmungen der §§ 60 ff WRG durch Einräumung eines Zwangsrechtes ersetzt werden
Der Betriebsbegriff des § 1 Abs 3 ArbIG orientiert sich grundsätzlich an der Definition des § 34 Abs 1 ArbVG; entscheidend ist, ob die im Rahmen der Verwaltungsstelle ausgeübte Tätigkeit auch von einer Privatperson oder von einer privaten Institution ausgeübt werden kann
Die grundsätzlich gebotene amtswegige Prüfung des Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt des § 10 Abs 3 AlVG hat sich auf die Gründe zu beziehen, die der Arbeitslose bekannt gibt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt; dabei spielt es keine Rolle, ob diese Angaben des Arbeitslosen ...
Wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber den AMS bestreitet, hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auch dann auseinander zu setzen, wenn es die Einwände nicht für berechtigt hält
Einem Lehrer, der mit der Leitung mehrerer Unterrichtsanstalten betraut ist, gebühren für die Dauer dieser Verwendung (der Leitung mehrerer Unterrichtsanstalten) auch mehrere Dienstzulagen gem § 57 Abs 1 iVm § 59 Abs 1 GehG
Die Beschwerde nach § 13 ArbIG ist ein Fall des Art 131 Abs 2 B-VG; ein Rechtsanspruch darauf, dass der zuständige Bundesminister tatsächlich Beschwerde erhebt, besteht nicht
Der Berufsschutz nach § 9 Abs 3 erster Satz AlVG stellt nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung auf die vermittelte "Tätigkeit" - nicht aber auf die Art des Dienstgebers – ab
Dieser Tatbestand ist auch dann erfüllt, wenn Teilpreise (§ 125 Abs 3 Z 2 BVergG 2006; somit Einheitspreise in wesentlichen Positionen) nicht plausibel sind, da diese zu einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises führen
Für die Ausführung einer nach § 38 WRG bewilligungspflichtigen Maßnahme ist bei Inanspruchnahme fremden Grundes die Zustimmung des Grundeigentümers nötig; diese Zustimmung kann nicht nach den Bestimmungen der §§ 60 ff WRG durch Einräumung eines Zwangsrechtes ersetzt werden
Einem Lehrer, der mit der Leitung mehrerer Unterrichtsanstalten betraut ist, gebühren für die Dauer dieser Verwendung (der Leitung mehrerer Unterrichtsanstalten) auch mehrere Dienstzulagen gem § 57 Abs 1 iVm § 59 Abs 1 GehG
Der Betriebsbegriff des § 1 Abs 3 ArbIG orientiert sich grundsätzlich an der Definition des § 34 Abs 1 ArbVG; entscheidend ist, ob die im Rahmen der Verwaltungsstelle ausgeübte Tätigkeit auch von einer Privatperson oder von einer privaten Institution ausgeübt werden kann
Die Beschwerde nach § 13 ArbIG ist ein Fall des Art 131 Abs 2 B-VG; ein Rechtsanspruch darauf, dass der zuständige Bundesminister tatsächlich Beschwerde erhebt, besteht nicht
Die grundsätzlich gebotene amtswegige Prüfung des Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt des § 10 Abs 3 AlVG hat sich auf die Gründe zu beziehen, die der Arbeitslose bekannt gibt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt; dabei spielt es keine Rolle, ob diese Angaben des Arbeitslosen ...
Der Berufsschutz nach § 9 Abs 3 erster Satz AlVG stellt nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung auf die vermittelte "Tätigkeit" - nicht aber auf die Art des Dienstgebers – ab
Wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber den AMS bestreitet, hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auch dann auseinander zu setzen, wenn es die Einwände nicht für berechtigt hält
Dieser Tatbestand ist auch dann erfüllt, wenn Teilpreise (§ 125 Abs 3 Z 2 BVergG 2006; somit Einheitspreise in wesentlichen Positionen) nicht plausibel sind, da diese zu einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises führen

