Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers erlischt, sobald er die Fertigstellung des Werks durch den Unternehmer verhindert oder unmöglich macht oder wenn er das noch unvollendete Werk von einem Dritten vervollständigen lässt
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
Das Wiedereingliederungsgeld ist eine beschränkt pfändbare Forderung iSd § 290a Abs 1 Z 5 EO
Bei Vorliegen einer Veröffentlichung bedarf es konkret zu behauptender Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gem § 39 Abs 2 KartG die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs übermäßig erschwert
Für die Beurteilung der Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB ist maßgebend, ob der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Bestellers (= Beklagte) tätig war, dh, ob er in das Interessenverfolgungsprogramm der Beklagten und damit in deren Risikobereich einbezogen war; ein Grundsatz, dass das ...
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Die Verurteilung des geschäftsführenden Alleingesellschafters einer insolventen GmbH wegen betrügerischer Krida schlägt auf das Folgeinsolvenzverfahren über das eigene Vermögen des Straftäters durch
Kann die Einhaltung der Fristen des § 195 Abs 2 erster Satz StPO schon anhand der Aktenlage bestimmt werden, sind weitere Angaben dazu nicht „notwendig“ und daher kein (unabdingbares) inhaltliches Zulässigkeitskriterium
Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers erlischt, sobald er die Fertigstellung des Werks durch den Unternehmer verhindert oder unmöglich macht oder wenn er das noch unvollendete Werk von einem Dritten vervollständigen lässt
Für die Beurteilung der Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB ist maßgebend, ob der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Bestellers (= Beklagte) tätig war, dh, ob er in das Interessenverfolgungsprogramm der Beklagten und damit in deren Risikobereich einbezogen war; ein Grundsatz, dass das ...
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Das Wiedereingliederungsgeld ist eine beschränkt pfändbare Forderung iSd § 290a Abs 1 Z 5 EO
Die Verurteilung des geschäftsführenden Alleingesellschafters einer insolventen GmbH wegen betrügerischer Krida schlägt auf das Folgeinsolvenzverfahren über das eigene Vermögen des Straftäters durch
Bei Vorliegen einer Veröffentlichung bedarf es konkret zu behauptender Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gem § 39 Abs 2 KartG die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs übermäßig erschwert
Kann die Einhaltung der Fristen des § 195 Abs 2 erster Satz StPO schon anhand der Aktenlage bestimmt werden, sind weitere Angaben dazu nicht „notwendig“ und daher kein (unabdingbares) inhaltliches Zulässigkeitskriterium

