Erste Tagsatzung heute Dienstag in Klagenfurt - VKI als Kläger
Die Unterinstanzen hatten den Konsumentenschützern, die gegen die Zahlscheingebühr kämpfen, recht gegeben. Der Fall gelangte zum OGH. Dieser traf nun aber keine Entscheidung in der Sache, sondern beschloss, den EuGH zur Klärung europarechtlicher Fragen einzuschalten
Weitere Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig
Die Zusage, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, reicht insbesondere dann nicht aus, wenn die Erklärung unter dem Druck eines drohenden Prozesses abgegeben wurde; eine derartige Erklärung ist - anders als das Anbot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs - nämlich kein ...
Zuständig ist jeweils das Gericht, bei dem das Verfahren gerade anhängig ist
Über den Zurückweisungsantrag hat das Gericht zu entscheiden, bei dem das Verfahren anhängig ist und der Beitritt erklärt wurde; diesem Gericht obliegt damit auch die Schlüssigkeitsprüfung des behaupteten Interventionsinteresses; tritt der Nebenintervenient erst nach Ablauf der ...
Das Feststellungsinteresse fehlt, wenn das mögliche Leistungsbegehren alles das bieten kann, was mit dem Feststellungsbegehren angestrebt wird
Erste Tagsatzung heute Dienstag in Klagenfurt - VKI als Kläger
Die Unterinstanzen hatten den Konsumentenschützern, die gegen die Zahlscheingebühr kämpfen, recht gegeben. Der Fall gelangte zum OGH. Dieser traf nun aber keine Entscheidung in der Sache, sondern beschloss, den EuGH zur Klärung europarechtlicher Fragen einzuschalten
Zuständig ist jeweils das Gericht, bei dem das Verfahren gerade anhängig ist
Weitere Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig
Über den Zurückweisungsantrag hat das Gericht zu entscheiden, bei dem das Verfahren anhängig ist und der Beitritt erklärt wurde; diesem Gericht obliegt damit auch die Schlüssigkeitsprüfung des behaupteten Interventionsinteresses; tritt der Nebenintervenient erst nach Ablauf der ...
Die Zusage, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, reicht insbesondere dann nicht aus, wenn die Erklärung unter dem Druck eines drohenden Prozesses abgegeben wurde; eine derartige Erklärung ist - anders als das Anbot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs - nämlich kein ...
Das Feststellungsinteresse fehlt, wenn das mögliche Leistungsbegehren alles das bieten kann, was mit dem Feststellungsbegehren angestrebt wird

