Da als "Ereignis" iSd § 71 AVG (bzw § 46 VwGG) jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht kommt, kann auch ein Rechtsirrtum ein maßgebliches "Ereignis" darstellen und es ist, wenn ein solcher Irrtum als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht wird, im ...
Die Vorschriften der § 58 ff AVG über Form und Inhalt von Bescheiden (somit auch § 60 AVG betreffend die Begründungspflicht) gelten auch für mündlich verkündete Bescheide
Von Art 15 EuInsVO nicht erfasst werden sonstige prozessuale Fragen, wie etwa die Stellung des Insolvenzverwalters oder auch Kosten des Verfahrens; die Regelung betrifft ebenso wenig den Kreis der anzumeldenden Forderungen und ihre Einreihung in die nach dem Insolvenzrecht des ...
Vor dem Abschluss oder dem endgültigen Scheitern eines Schiedsgutachterverfahrens tritt keine Fälligkeit des Leistungsanspruchs ein; die Leistungsbestimmung durch den Schiedsgutachter hat innerhalb eines bedungenen oder angemessenen Zeitraums zu erfolgen
Identität der maßgeblichen Rechtslage liegt vor, wenn seit der Erlassung des formell rechtskräftigen Bescheides, dessen Abänderung begehrt wird, in den die Entscheidung tragenden Normen keine wesentliche Modifikation eingetreten ist
Bei einem Widerspruch der Gutachten eines privaten und eines amtlichen Sachverständigen kann nicht schon die amtliche Eigenschaft des einen Sachverständigen, sondern nur der innere Wahrheitsgehalt des Gutachtens den Ausschlag geben
Bei der Verhängung von Geldstrafen bildet den Beschwerdegegenstand nicht die Strafe als Geldwert, sondern die Bestrafung als solche
Durch die Zitierung eines Rechtssatzes kann eine Aktenwidrigkeit nicht begründet werden
Da als "Ereignis" iSd § 71 AVG (bzw § 46 VwGG) jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht kommt, kann auch ein Rechtsirrtum ein maßgebliches "Ereignis" darstellen und es ist, wenn ein solcher Irrtum als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht wird, im ...
Identität der maßgeblichen Rechtslage liegt vor, wenn seit der Erlassung des formell rechtskräftigen Bescheides, dessen Abänderung begehrt wird, in den die Entscheidung tragenden Normen keine wesentliche Modifikation eingetreten ist
Die Vorschriften der § 58 ff AVG über Form und Inhalt von Bescheiden (somit auch § 60 AVG betreffend die Begründungspflicht) gelten auch für mündlich verkündete Bescheide
Bei einem Widerspruch der Gutachten eines privaten und eines amtlichen Sachverständigen kann nicht schon die amtliche Eigenschaft des einen Sachverständigen, sondern nur der innere Wahrheitsgehalt des Gutachtens den Ausschlag geben
Von Art 15 EuInsVO nicht erfasst werden sonstige prozessuale Fragen, wie etwa die Stellung des Insolvenzverwalters oder auch Kosten des Verfahrens; die Regelung betrifft ebenso wenig den Kreis der anzumeldenden Forderungen und ihre Einreihung in die nach dem Insolvenzrecht des ...
Bei der Verhängung von Geldstrafen bildet den Beschwerdegegenstand nicht die Strafe als Geldwert, sondern die Bestrafung als solche
Vor dem Abschluss oder dem endgültigen Scheitern eines Schiedsgutachterverfahrens tritt keine Fälligkeit des Leistungsanspruchs ein; die Leistungsbestimmung durch den Schiedsgutachter hat innerhalb eines bedungenen oder angemessenen Zeitraums zu erfolgen
Durch die Zitierung eines Rechtssatzes kann eine Aktenwidrigkeit nicht begründet werden

