Aus dem Verweis in § 126 Abs 5 StVG auf § 99 Abs 5 dritter Satz StVG kann abgeleitet werden, dass die Gefährlichkeit des Strafgefangenen sowohl im Hinblick auf die in der Vergangenheit gelegenen Umstände, nämlich die Art und den Beweggrund, die der strafbaren Handlung zugrunde gelegen seien, ...
Entscheidet die Berufungsbehörde in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Behörde erster Instanz gewesen ist, so überschreitet sie ihre funktionelle Zuständigkeit; insoweit ist ein solcher Berufungsbescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet
Ein Kollegialorgan ist auch dann als unzuständige Behörde anzusehen, wenn es nicht in der nach dem Gesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet
Der jährliche Wahrnehmungsbericht der österreichischen Rechtsanwälte zeigt Schwachstellen in Gesetzgebung und Verwaltung sowie Verbesserungspotenzial in der Justiz
Rechtsmissbräuchliche Ablehnungen sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen und können im Falle ihrer Wiederholung ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden
Die Behörde darf sich nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung als Beweismittel begnügen
Die 40 Spediteure, gegen die der OGH wegen des Kartellvorwurfs entscheidet, dürften weiter ruhig schlafen können. Dies, obwohl eine Entscheidung des OGH spätestens im Jänner 2012 fallen dürfte
Sperren gegen 30 bis 40 Seiten geplant - "Ende von Kino.to sorgte für Anstieg von DVD-Verkäufen"
Aus dem Verweis in § 126 Abs 5 StVG auf § 99 Abs 5 dritter Satz StVG kann abgeleitet werden, dass die Gefährlichkeit des Strafgefangenen sowohl im Hinblick auf die in der Vergangenheit gelegenen Umstände, nämlich die Art und den Beweggrund, die der strafbaren Handlung zugrunde gelegen seien, ...
Rechtsmissbräuchliche Ablehnungen sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen und können im Falle ihrer Wiederholung ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden
Entscheidet die Berufungsbehörde in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Behörde erster Instanz gewesen ist, so überschreitet sie ihre funktionelle Zuständigkeit; insoweit ist ein solcher Berufungsbescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet
Die Behörde darf sich nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung als Beweismittel begnügen
Ein Kollegialorgan ist auch dann als unzuständige Behörde anzusehen, wenn es nicht in der nach dem Gesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet
Die 40 Spediteure, gegen die der OGH wegen des Kartellvorwurfs entscheidet, dürften weiter ruhig schlafen können. Dies, obwohl eine Entscheidung des OGH spätestens im Jänner 2012 fallen dürfte
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