Ein aktuelles EuGH-Urteil steht nicht im Widerspruch zur österreichischen Gesetzeslage. Eine Replik
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Die Pflicht zur Wiederbewaldung gem § 13 ForstG trifft ausschließlich den Waldeigentümer, im Fall des Bestehens von (ideellen) Miteigentumsanteilen trifft diese Pflicht alle Miteigentümer
Bei der im Rahmen eines Verfahrens nach § 14 Abs 2 BEinstG vorzunehmenden Einschätzung des Grades der Behinderung haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen
Eine EU-Richtlinie verlangt auch für die militärische Beschaffung die Anwendung von Vergabeverfahren. Österreich setzt dies in einem eigenen Gesetz um
Beide Verfahren können unabhängig voneinander geführt werden
Einzige Voraussetzung für die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins ist der Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides; diese Verpflichtung besteht als Dauerdelikt so lange, als die im Entziehungsbescheid ausgesprochene Entziehungsdauer währt bzw bis der ...
Die Strafe kann - ungeachtet spezialpräventiver Erwägungen - auch erforderlich sein, um "der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken"
Ein aktuelles EuGH-Urteil steht nicht im Widerspruch zur österreichischen Gesetzeslage. Eine Replik
Eine EU-Richtlinie verlangt auch für die militärische Beschaffung die Anwendung von Vergabeverfahren. Österreich setzt dies in einem eigenen Gesetz um
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Beide Verfahren können unabhängig voneinander geführt werden
Die Pflicht zur Wiederbewaldung gem § 13 ForstG trifft ausschließlich den Waldeigentümer, im Fall des Bestehens von (ideellen) Miteigentumsanteilen trifft diese Pflicht alle Miteigentümer
Einzige Voraussetzung für die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins ist der Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides; diese Verpflichtung besteht als Dauerdelikt so lange, als die im Entziehungsbescheid ausgesprochene Entziehungsdauer währt bzw bis der ...
Bei der im Rahmen eines Verfahrens nach § 14 Abs 2 BEinstG vorzunehmenden Einschätzung des Grades der Behinderung haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen
Die Strafe kann - ungeachtet spezialpräventiver Erwägungen - auch erforderlich sein, um "der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken"

