Der von der Sicherheitsdirektion angelegte "Kopienakt" ist nicht als Datei zu qualifizieren
Die allfällige Befangenheit von Organen der Abgabenbehörde erster Instanz ist im Hinblick auf § 289 Abs 2 BAO für die Rechtmäßigkeit der Berufungsentscheidung unbeachtlich
Die Unkenntnis oder irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO (und des KFG) kann für Lenker von Kraftfahrzeugen nicht als unverschuldet angesehen werden
Ein Verweis auf andere Schriftsätze in anderen Verfahren ist nicht zulässig
Mit dem Hinweis auf die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz seiner Familie vermag der Bf eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil diese Umstände nach dem Gesetz keinen Grund darstellen, von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen
Tritt der Steuerpflichtige in solche Beziehungen ein, muss er von Anbeginn dafür sorgen, dass er den österreichischen Abgabenbehörden diese Beziehung im Bedarfsfall vollständig aufhellen und dokumentieren kann
Beginnt die Abwesenheit von der Abgabestelle erst nach dem Zustellversuch und der Hinterlegung der Sendung sowie der Verständigung hievon, so konnte der Empfänger rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen; auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es hiebei nicht an
Die im Spruch und in der Begründung eines Aufhebungsbescheides nach § 66 Abs 2 AVG zum Ausdruck kommende, die Behebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht der Berufungsbehörde ist, solange die dafür maßgebende Sach- und Rechtslage keine Veränderung erfährt, sowohl für die ...
Der von der Sicherheitsdirektion angelegte "Kopienakt" ist nicht als Datei zu qualifizieren
Mit dem Hinweis auf die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz seiner Familie vermag der Bf eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil diese Umstände nach dem Gesetz keinen Grund darstellen, von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen
Die allfällige Befangenheit von Organen der Abgabenbehörde erster Instanz ist im Hinblick auf § 289 Abs 2 BAO für die Rechtmäßigkeit der Berufungsentscheidung unbeachtlich
Tritt der Steuerpflichtige in solche Beziehungen ein, muss er von Anbeginn dafür sorgen, dass er den österreichischen Abgabenbehörden diese Beziehung im Bedarfsfall vollständig aufhellen und dokumentieren kann
Die Unkenntnis oder irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO (und des KFG) kann für Lenker von Kraftfahrzeugen nicht als unverschuldet angesehen werden
Beginnt die Abwesenheit von der Abgabestelle erst nach dem Zustellversuch und der Hinterlegung der Sendung sowie der Verständigung hievon, so konnte der Empfänger rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen; auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es hiebei nicht an
Ein Verweis auf andere Schriftsätze in anderen Verfahren ist nicht zulässig
Die im Spruch und in der Begründung eines Aufhebungsbescheides nach § 66 Abs 2 AVG zum Ausdruck kommende, die Behebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht der Berufungsbehörde ist, solange die dafür maßgebende Sach- und Rechtslage keine Veränderung erfährt, sowohl für die ...

