BGBl-Langtitel der letzten Woche
Ein gewählter Name, der für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist (§ 3 Abs 1 Z 2 NÄG), steht einer Bewilligung der Namensänderung auch dann entgegen, wenn die gewählte Bezeichnung für sich allein genommen weder lächerlich noch anstößig wäre
Wenngleich es sich bei der Verteilung der Dienstfreistellungen nicht um eine Wahl handelt, darf die Anwendung des d'Hondtschen Verfahrens zur Ermittlung der Zahl der Dienstfreistellungen kein zweites Mal zur Anwendung gelangen; es widerspricht einerseits auf Grund seiner mehrheitsverstärkenden ...
Unbeachtlich ist, ob die Person, die das Gerät bedient, geschult ist und im Rahmen der Schulung angewiesen wird, nicht in die Maschine zu greifen
Der Wunsch eines Österreichers, „T. Tomahawk“ zu heißen, wurde vom VwGH abgelehnt. Man dürfe sich nicht nach einem Gegenstand benennen. Zuvor hatte sich der Mann bereits beim VfGH eine Abfuhr geholt
Eine Vollbremsung gehört zum "normalen Fahrbetrieb" iSd § 101 KFG
Bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird
Die Auffassung, ein Geschäftsführer einer GmbH mit einer Beteiligung von nicht mehr als 25% sei jedenfalls nach § 4 Abs 2 ASVG pflichtversichert, trifft nicht zu
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Der Wunsch eines Österreichers, „T. Tomahawk“ zu heißen, wurde vom VwGH abgelehnt. Man dürfe sich nicht nach einem Gegenstand benennen. Zuvor hatte sich der Mann bereits beim VfGH eine Abfuhr geholt
Ein gewählter Name, der für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist (§ 3 Abs 1 Z 2 NÄG), steht einer Bewilligung der Namensänderung auch dann entgegen, wenn die gewählte Bezeichnung für sich allein genommen weder lächerlich noch anstößig wäre
Eine Vollbremsung gehört zum "normalen Fahrbetrieb" iSd § 101 KFG
Wenngleich es sich bei der Verteilung der Dienstfreistellungen nicht um eine Wahl handelt, darf die Anwendung des d'Hondtschen Verfahrens zur Ermittlung der Zahl der Dienstfreistellungen kein zweites Mal zur Anwendung gelangen; es widerspricht einerseits auf Grund seiner mehrheitsverstärkenden ...
Bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird
Unbeachtlich ist, ob die Person, die das Gerät bedient, geschult ist und im Rahmen der Schulung angewiesen wird, nicht in die Maschine zu greifen
Die Auffassung, ein Geschäftsführer einer GmbH mit einer Beteiligung von nicht mehr als 25% sei jedenfalls nach § 4 Abs 2 ASVG pflichtversichert, trifft nicht zu

