Aktuelle Regierungsvorlagen und Ministerialentwürfe
Der VwGH hat kürzlich ein richtungweisendes Erkenntnis gefasst: Demnach ist der Lärm, der von einem Kindergarten ausgeht, hinzunehmen! Damit haben Nachbarn - grundsätzlich - kein Recht, den Bau eines Kindergartens zu verhindern
Von der Möglichkeit einer Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs 3 Z 4 AWG) könnte jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn jene Verunreinigungen, die bei Verwendung des Kabel-Granulats (hier: für die Aufbringung auf einem Reitplatz) entstehen, auch bei ...
Das Vorliegen eines Schockzustandes kann durchaus von einem erfahrenen Polizisten eingeschätzt werden
BGBl-Langtitel der letzten Woche
§ 15 PStG ermöglicht unter den dort genannten Voraussetzungen die Berichtigung von (auch auf einem Bescheid beruhenden) Eintragungen im Geburtenbuch, sodass § 68 AVG insofern jedenfalls nicht zur Anwendung gelangt
Die Verwendung von Kabel-Granulat als Reitplatzbefestigung stellt keine "nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäße Verwendung" iSd § 2 Abs 3 Z 2 AWG dar
Bloße Vorbereitungshandlungen zur Geltendmachung eines Anspruches unterbrechen nicht die Verjährung
Aktuelle Regierungsvorlagen und Ministerialentwürfe
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Der VwGH hat kürzlich ein richtungweisendes Erkenntnis gefasst: Demnach ist der Lärm, der von einem Kindergarten ausgeht, hinzunehmen! Damit haben Nachbarn - grundsätzlich - kein Recht, den Bau eines Kindergartens zu verhindern
§ 15 PStG ermöglicht unter den dort genannten Voraussetzungen die Berichtigung von (auch auf einem Bescheid beruhenden) Eintragungen im Geburtenbuch, sodass § 68 AVG insofern jedenfalls nicht zur Anwendung gelangt
Von der Möglichkeit einer Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs 3 Z 4 AWG) könnte jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn jene Verunreinigungen, die bei Verwendung des Kabel-Granulats (hier: für die Aufbringung auf einem Reitplatz) entstehen, auch bei ...
Die Verwendung von Kabel-Granulat als Reitplatzbefestigung stellt keine "nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäße Verwendung" iSd § 2 Abs 3 Z 2 AWG dar
Das Vorliegen eines Schockzustandes kann durchaus von einem erfahrenen Polizisten eingeschätzt werden
Bloße Vorbereitungshandlungen zur Geltendmachung eines Anspruches unterbrechen nicht die Verjährung

