Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung stellt den gesetzlichen, wenn auch in der Praxis nicht immer umsetzbaren, Regelfall dar; ist eine anschließende Verkündung nicht möglich, etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage, hat die Entscheidung schriftlich zu ergehen
Nach § 1 Abs 1 letzter Satz BVwG-EVV ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen iS dieser Verordnung
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
Beim Versagungsgrund des Art 45 Abs 1 lit a EuGVVO kommt es entscheidend darauf an, ob der Verpflichtete im zu beurteilenden Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat tatsächlich die Möglichkeit hatte, die zu vollstreckenden Ansprüche zu bekämpfen
Ein Verweis auf die weitere Revisionsbegründung oder die Revisionspunkte reicht nicht aus, um iSd § 28 Abs 3 VwGG dem Erfordernis, gesondert die Gründe für die Zulässigkeit der Revision darzulegen, zu entsprechen
Wenn im Wiedereinsetzungsantrag vorgebracht wird, die Einlaufstelle des BVwG habe „den Eingang bestätigt“, wird damit schon deswegen kein die Wiedereinsetzung begründendes Ereignis dargelegt, weil lediglich vorgebracht wird, die besagte Einlaufstelle habe bestätigt, die per E-Mail ...
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Da der GesbR keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, ist sie insofern stets „Innengesellschaft“, welche nur die Beziehungen der Gesellschafter untereinander betrifft
Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung stellt den gesetzlichen, wenn auch in der Praxis nicht immer umsetzbaren, Regelfall dar; ist eine anschließende Verkündung nicht möglich, etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage, hat die Entscheidung schriftlich zu ergehen
Ein Verweis auf die weitere Revisionsbegründung oder die Revisionspunkte reicht nicht aus, um iSd § 28 Abs 3 VwGG dem Erfordernis, gesondert die Gründe für die Zulässigkeit der Revision darzulegen, zu entsprechen
Nach § 1 Abs 1 letzter Satz BVwG-EVV ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen iS dieser Verordnung
Wenn im Wiedereinsetzungsantrag vorgebracht wird, die Einlaufstelle des BVwG habe „den Eingang bestätigt“, wird damit schon deswegen kein die Wiedereinsetzung begründendes Ereignis dargelegt, weil lediglich vorgebracht wird, die besagte Einlaufstelle habe bestätigt, die per E-Mail ...
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Beim Versagungsgrund des Art 45 Abs 1 lit a EuGVVO kommt es entscheidend darauf an, ob der Verpflichtete im zu beurteilenden Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat tatsächlich die Möglichkeit hatte, die zu vollstreckenden Ansprüche zu bekämpfen
Da der GesbR keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, ist sie insofern stets „Innengesellschaft“, welche nur die Beziehungen der Gesellschafter untereinander betrifft

