Aus der Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen kann sich ein gewichtiger Grund für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ergeben
Die in Spruch und Begründung eines Aufhebungsbescheides nach § 66 Abs 2 AVG zum Ausdruck kommende, die Behebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht der Berufungsbehörde ist, so lange die dafür maßgebende Sach- und Rechtslage keine Veränderung erfährt, sowohl für die Unterbehörde ...
Wesentliche Entscheidungen des EuG/EuGH und Schlussanträge des Generalanwaltes im Jänner 2012
Ein Verlassenschaftskurator ist auch dann zu bestellen, wenn der Erbe die Erbschaft noch nicht angetreten hat, aber bereits dringende Verwaltungs- oder Vertretungshandlungen erforderlich sind
Sind die Voraussetzungen des § 54b Abs 2 VStG gegeben, so ist für eine Anwendung des Abs 3 kein Raum
Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt der Kontrollbefugnis des VwGH, nicht aber deren konkrete Richtigkeit
Die bloße Tatsache, dass Mutter und Kinder als präsumtive Erben in Betracht kommen können, begründet vorerst nur eine formelle Kollision; ein konkreter Interessenkonflikt würde etwa auftreten, wenn tatsächlich widerstreitende Erbantrittserklärungen vorliegen sollten
Die falsche Aussage muss zumindest mitkausal für das angefochtene Urteil gewesen sein, wobei es genügt, wenn das angefochtene Urteil auch nur teilweise auf die falsche Aussage gestützt wird
Aus der Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen kann sich ein gewichtiger Grund für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ergeben
Sind die Voraussetzungen des § 54b Abs 2 VStG gegeben, so ist für eine Anwendung des Abs 3 kein Raum
Die in Spruch und Begründung eines Aufhebungsbescheides nach § 66 Abs 2 AVG zum Ausdruck kommende, die Behebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht der Berufungsbehörde ist, so lange die dafür maßgebende Sach- und Rechtslage keine Veränderung erfährt, sowohl für die Unterbehörde ...
Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt der Kontrollbefugnis des VwGH, nicht aber deren konkrete Richtigkeit
Wesentliche Entscheidungen des EuG/EuGH und Schlussanträge des Generalanwaltes im Jänner 2012
Die bloße Tatsache, dass Mutter und Kinder als präsumtive Erben in Betracht kommen können, begründet vorerst nur eine formelle Kollision; ein konkreter Interessenkonflikt würde etwa auftreten, wenn tatsächlich widerstreitende Erbantrittserklärungen vorliegen sollten
Ein Verlassenschaftskurator ist auch dann zu bestellen, wenn der Erbe die Erbschaft noch nicht angetreten hat, aber bereits dringende Verwaltungs- oder Vertretungshandlungen erforderlich sind
Die falsche Aussage muss zumindest mitkausal für das angefochtene Urteil gewesen sein, wobei es genügt, wenn das angefochtene Urteil auch nur teilweise auf die falsche Aussage gestützt wird

