Voraussetzung für die Haftung des Versicherers ist, dass den Versicherungsnehmer oder den Versicherten eine Schadenersatzpflicht trifft; § 2 Abs 1 KHVG begründet keine von der Ersatzpflicht dieser Personen unabhängige Schadenersatzpflicht des Versicherers
Dort, wo der Zweck der gerichtlichen Hinterlegung - die Schuldtilgung - nicht eintreten kann (wie etwa Abgabenforderungen), ist die gerichtliche Hinterlegung wegen Zwecklosigkeit unzulässig
Die eindeutigere Vorrangregel des § 19 Abs 4 StVO geht idR der Vorrangregel des § 19 Abs 6a StVO vor
Bei der Entscheidung, dass Deutschland gegen Klagen wegen Verbrechen im 2. Weltkrieg immun sei, stützte sich der Internationale Gerichtshof auch auf den OGH
§ 13 KSchG (bzw§ 14 Abs 3 VKrG) soll verhindern, dass ein Verbraucher durch den Terminverlust überrascht wird
Welche Ansprüche von einem gerichtlichen Vergleich umfasst werden, ist nach dem objektiven Sinn der Erklärung und nicht nach den subjektiven Vorstellungen einer Streitpartei zu beurteilen
Österreich stellt mit Marcella Prunbauer-Glaser die neue Präsidentin der europäischen Advokaten. Sie kämpft gegen staatliche Eingriffe und schlägt Maßnahmen vor, um den Anwaltsberuf für Frauen attraktiver zu machen
Wegen Mängeln in der Compliance-Organisation, die bei Vor-Ort-Prüfungen von Emittenten hervorgekommen sind, hat die FMA vorige Woche ein Rundschreiben veröffentlicht
Voraussetzung für die Haftung des Versicherers ist, dass den Versicherungsnehmer oder den Versicherten eine Schadenersatzpflicht trifft; § 2 Abs 1 KHVG begründet keine von der Ersatzpflicht dieser Personen unabhängige Schadenersatzpflicht des Versicherers
§ 13 KSchG (bzw§ 14 Abs 3 VKrG) soll verhindern, dass ein Verbraucher durch den Terminverlust überrascht wird
Dort, wo der Zweck der gerichtlichen Hinterlegung - die Schuldtilgung - nicht eintreten kann (wie etwa Abgabenforderungen), ist die gerichtliche Hinterlegung wegen Zwecklosigkeit unzulässig
Welche Ansprüche von einem gerichtlichen Vergleich umfasst werden, ist nach dem objektiven Sinn der Erklärung und nicht nach den subjektiven Vorstellungen einer Streitpartei zu beurteilen
Die eindeutigere Vorrangregel des § 19 Abs 4 StVO geht idR der Vorrangregel des § 19 Abs 6a StVO vor
Österreich stellt mit Marcella Prunbauer-Glaser die neue Präsidentin der europäischen Advokaten. Sie kämpft gegen staatliche Eingriffe und schlägt Maßnahmen vor, um den Anwaltsberuf für Frauen attraktiver zu machen
Bei der Entscheidung, dass Deutschland gegen Klagen wegen Verbrechen im 2. Weltkrieg immun sei, stützte sich der Internationale Gerichtshof auch auf den OGH
Wegen Mängeln in der Compliance-Organisation, die bei Vor-Ort-Prüfungen von Emittenten hervorgekommen sind, hat die FMA vorige Woche ein Rundschreiben veröffentlicht

