Die im Bewilligungsverfahren „übergangene Partei“ kann auch weiter ihren Anspruch nach § 364 Abs 2 ABGB geltend machen
Die Geltendmachung eines Schenkungspflichtteils setzt voraus, dass es sich bei dem Rechtsgeschäft, das als Teil des Nachlasses berücksichtigt werden soll, um eine echte oder zumindest eine gemischte Schenkung gehandelt hat
Wie die wirkliche Übergabe iSd § 943 ABGB zu erfolgen hat, ist nach den Umständen des einzelnen Falls zu beurteilen
Bei objektiver Voraussicht von vornherein nach der Aktenlage praktisch aussichtslose Versuche einer Unterhaltsfestsetzung sind vom vorschusswerbenden oder -beziehenden Kind oder von seinem gesetzlichen Vertreter nicht zu fordern, sodass das Unterbleiben solcher Bemühungen einer Vorschussgewährung ...
Ein von einem Windrad ausgehender „Flimmer-Discoeffekt“ kann unter § 364 ABGB fallen
Ein rechtsgeschäftlicher Verzicht (durch Erbverzichtsvertrag nach § 551 ABGB) ist auch hinsichtlich des (Schenkungs-)Pflichtteils (§ 767 ABGB) zulässig
Die Anforderungen an den Antrag und die Bescheinigung sind „wirklichkeitsnah und nicht bürokratisch-formalistisch zu betrachten“
Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 4 UVG können bereits ab der Bindung des Erstgerichts an seine Entscheidung, demnach mit der Verkündung der Entscheidung, bei nicht verkündeten Entscheidungen mit der Übergabe der Urschrift an die Geschäftsstelle gewährt werden
Die im Bewilligungsverfahren „übergangene Partei“ kann auch weiter ihren Anspruch nach § 364 Abs 2 ABGB geltend machen
Ein von einem Windrad ausgehender „Flimmer-Discoeffekt“ kann unter § 364 ABGB fallen
Die Geltendmachung eines Schenkungspflichtteils setzt voraus, dass es sich bei dem Rechtsgeschäft, das als Teil des Nachlasses berücksichtigt werden soll, um eine echte oder zumindest eine gemischte Schenkung gehandelt hat
Ein rechtsgeschäftlicher Verzicht (durch Erbverzichtsvertrag nach § 551 ABGB) ist auch hinsichtlich des (Schenkungs-)Pflichtteils (§ 767 ABGB) zulässig
Wie die wirkliche Übergabe iSd § 943 ABGB zu erfolgen hat, ist nach den Umständen des einzelnen Falls zu beurteilen
Die Anforderungen an den Antrag und die Bescheinigung sind „wirklichkeitsnah und nicht bürokratisch-formalistisch zu betrachten“
Bei objektiver Voraussicht von vornherein nach der Aktenlage praktisch aussichtslose Versuche einer Unterhaltsfestsetzung sind vom vorschusswerbenden oder -beziehenden Kind oder von seinem gesetzlichen Vertreter nicht zu fordern, sodass das Unterbleiben solcher Bemühungen einer Vorschussgewährung ...
Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 4 UVG können bereits ab der Bindung des Erstgerichts an seine Entscheidung, demnach mit der Verkündung der Entscheidung, bei nicht verkündeten Entscheidungen mit der Übergabe der Urschrift an die Geschäftsstelle gewährt werden

