Unter „Heilbehelfen“ sind nur solche Behelfe zu verstehen, die der Heilung, Linderung oder Verhütung von Verschlimmerungen der Krankheit dienen, während „Hilfsmittel“ (§ 154 Abs 1 ASVG) erst nach Abschluss des Heilungsprozesses zum Einsatz gelangen
Nimmt eine Arbeitnehmerin Karenz nach dem MSchG für die im Gesetz vorgesehene Dauer in Anspruch (maximal bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes), endet der Kinderbetreuungsgeldbezug aber bereits früher und beginnt aufgrund einer neuerlichen Schwangerschaft das Beschäftigungsverbot nach ...
Vorgaben, Anordnungen oder ein sonstiges Verhalten des Unternehmers können einen vertragsrelevanten (nicht unbedingt wichtigen), dem Unternehmer bzw seiner Sphäre zurechenbaren Umstand darstellen, der dem Handelsvertreter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar macht
Im Fall einer Nichtäußerung trotz Aufforderung nach § 18 FBG kann im Rekurs nicht die (allenfalls sogar schuldlos) versäumte Äußerung nachgeholt, wohl aber eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts geltend gemacht werden
Eine notwendige Krankenbehandlung und damit eine Krankheit in sozialversicherungsrechtlichem Sinn ist auch dann anzunehmen, wenn die Behandlung geeignet erscheint, eine Verschlechterung des Zustandsbilds hintanzuhalten; im Falle einer konkreten Gefährdung besteht bereits vor Eintritt des ...
Eine Nachprüfung der Entscheidung über einen Rechtsschutzantrag im ordentlichen Rechtsweg nach Ausschöpfung des kammerinternen Instanzenzugs (etwa im Wege einer „sukzessiven Kompetenz“ oder nach dem Vorbild des § 8 Abs 1 VerG) ist gesetzlich nicht vorgesehen
Der Treuhänder hat wohl die Interessen der Treugeber gegenüber der Gesellschaft zu wahren, zwischen der Gesellschaft und den Treugebern besteht aber keine Rechtsbeziehung
In Umsetzung des rechtspolitischen Ziels, dem von unrichtiger oder irreführend unvollständiger medialer Berichterstattung Betroffenen effektiven Rechtsschutz zu gewähren, ist das Knappheitsgebot des § 9 Abs 3 MedienG nicht kleinlich auszulegen; insbesondere ist dem Gegendarstellungswerber nicht ...
Unter „Heilbehelfen“ sind nur solche Behelfe zu verstehen, die der Heilung, Linderung oder Verhütung von Verschlimmerungen der Krankheit dienen, während „Hilfsmittel“ (§ 154 Abs 1 ASVG) erst nach Abschluss des Heilungsprozesses zum Einsatz gelangen
Eine notwendige Krankenbehandlung und damit eine Krankheit in sozialversicherungsrechtlichem Sinn ist auch dann anzunehmen, wenn die Behandlung geeignet erscheint, eine Verschlechterung des Zustandsbilds hintanzuhalten; im Falle einer konkreten Gefährdung besteht bereits vor Eintritt des ...
Nimmt eine Arbeitnehmerin Karenz nach dem MSchG für die im Gesetz vorgesehene Dauer in Anspruch (maximal bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes), endet der Kinderbetreuungsgeldbezug aber bereits früher und beginnt aufgrund einer neuerlichen Schwangerschaft das Beschäftigungsverbot nach ...
Eine Nachprüfung der Entscheidung über einen Rechtsschutzantrag im ordentlichen Rechtsweg nach Ausschöpfung des kammerinternen Instanzenzugs (etwa im Wege einer „sukzessiven Kompetenz“ oder nach dem Vorbild des § 8 Abs 1 VerG) ist gesetzlich nicht vorgesehen
Vorgaben, Anordnungen oder ein sonstiges Verhalten des Unternehmers können einen vertragsrelevanten (nicht unbedingt wichtigen), dem Unternehmer bzw seiner Sphäre zurechenbaren Umstand darstellen, der dem Handelsvertreter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar macht
Der Treuhänder hat wohl die Interessen der Treugeber gegenüber der Gesellschaft zu wahren, zwischen der Gesellschaft und den Treugebern besteht aber keine Rechtsbeziehung
Im Fall einer Nichtäußerung trotz Aufforderung nach § 18 FBG kann im Rekurs nicht die (allenfalls sogar schuldlos) versäumte Äußerung nachgeholt, wohl aber eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts geltend gemacht werden
In Umsetzung des rechtspolitischen Ziels, dem von unrichtiger oder irreführend unvollständiger medialer Berichterstattung Betroffenen effektiven Rechtsschutz zu gewähren, ist das Knappheitsgebot des § 9 Abs 3 MedienG nicht kleinlich auszulegen; insbesondere ist dem Gegendarstellungswerber nicht ...

