Das Interesse an einer für den Beklagten günstigeren Kostenentscheidung allein begründet keine Beschwer
Die Behauptungs- und Beweislast für das rechtliche Interesse liegt, wenn dieses nicht offensichtlich oder erwiesen ist, bei der die Feststellung begehrenden Partei
Dass sich ein aus einem Arbeitsunfall haftender Zweitschädiger gegen den gem § 333 ASVG haftungsbefreiten Dienstgeber nicht über dessen allfällige Haftung gegenüber dem Sozialversicherungsträger gem § 334 ASVG bei grober Fahrlässigkeit (teilweise) etwa gem §§ 896, 1302 ABGB regressieren ...
Schadenersatzansprüche gegen den Geschäftsführer sind dann denkbar, wenn er Verstöße selbst begangen hat, an diesen aktiv beteiligt war oder gegen solche trotz Kenntnis bzw fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes nichts unternommen hat
Die Zurückweisung der Berufungsbeantwortung ist analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO anfechtbar
Nach der Rsp des OGH scheidet in Betrieben, in denen Betriebsvereinbarungen geschlossen werden können, eine einzelvertragliche Einführung einer betrieblichen Disziplinarordnung ebenso aus wie ein Unterlaufen der Mitbestimmung der Belegschaft dadurch, dass eine der Sache nach generelle Regelung im ...
Die vom Gesetzgeber gewollte Haftungsbefreiung des Dienstgebers gem § 333 ASVG kann auch durch vertragliche Vereinbarungen nicht unterlaufen werden
Es besteht eine solidarische Haftung aller Kartellteilnehmer für Schadenersatzansprüche von Geschädigten (auch indirekten Abnehmern) aus gemeinschaftlich begangener unerlaubter Handlung
Das Interesse an einer für den Beklagten günstigeren Kostenentscheidung allein begründet keine Beschwer
Die Zurückweisung der Berufungsbeantwortung ist analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO anfechtbar
Die Behauptungs- und Beweislast für das rechtliche Interesse liegt, wenn dieses nicht offensichtlich oder erwiesen ist, bei der die Feststellung begehrenden Partei
Nach der Rsp des OGH scheidet in Betrieben, in denen Betriebsvereinbarungen geschlossen werden können, eine einzelvertragliche Einführung einer betrieblichen Disziplinarordnung ebenso aus wie ein Unterlaufen der Mitbestimmung der Belegschaft dadurch, dass eine der Sache nach generelle Regelung im ...
Dass sich ein aus einem Arbeitsunfall haftender Zweitschädiger gegen den gem § 333 ASVG haftungsbefreiten Dienstgeber nicht über dessen allfällige Haftung gegenüber dem Sozialversicherungsträger gem § 334 ASVG bei grober Fahrlässigkeit (teilweise) etwa gem §§ 896, 1302 ABGB regressieren ...
Die vom Gesetzgeber gewollte Haftungsbefreiung des Dienstgebers gem § 333 ASVG kann auch durch vertragliche Vereinbarungen nicht unterlaufen werden
Schadenersatzansprüche gegen den Geschäftsführer sind dann denkbar, wenn er Verstöße selbst begangen hat, an diesen aktiv beteiligt war oder gegen solche trotz Kenntnis bzw fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes nichts unternommen hat
Es besteht eine solidarische Haftung aller Kartellteilnehmer für Schadenersatzansprüche von Geschädigten (auch indirekten Abnehmern) aus gemeinschaftlich begangener unerlaubter Handlung

